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BZO Männedorf
BZO Männedorf · Zürich · Stand 2022-04-04 · BZO-Index · Original-PDF
241 von 241 Artikeln
- 1. Zoneneinteilung
- Art. 1.1Bauzonen ESS. 9
- Art. 1.2Freihaltezonen und ErholungszonenS. 11
- Art. 1.3Reservezone R --S. 11
- 2. Zonenplan / Ergänzungspläne / Kernzonenpläne
- Art. 2.1Massgebende PläneS. 11
- Art. 2.2Amtliche VermessungS. 11
- 3. Kernzonen
- Art. 3.1ZweckS. 13
- Art. 3.2GestaltungsgrundsätzeS. 13
- Art. 3.3Umbauten und ErsatzbautenS. 15
- Art. 3.4Neubauten in der K1S. 17
- Art. 3.5Neubauten in der K2S. 19
- Art. 3.6GrenzbauS. 21
- Art. 3.7NutzweiseS. 21
- Art. 3.8Stellung von NeubautenS. 21
- Art. 3.9FreihaltebereicheS. 23
- Art. 3.10DachgestaltungS. 23
- Art. 3.11Umgebungs- und StrassenraumgestaltungS. 25
- Art. 3.12Abstände gegenüber Gebäuden mit brennbaren AussenwändenS. 25
- Art. 3.13AbbruchS. 25
- Art. 3.14RenovationenS. 25
- Art. 3.15GestaltungsplanpflichtS. 27
- 4. Quartierplanerhaltungszone «Höfli»
- Art. 4.1AusnützungS. 29
- Art. 4.2GrundmasseS. 29
- Art. 4.3NutzweiseS. 29
- Art. 4.4Gestaltung und EinordnungS. 29
- 5. Zentrumszone
- Art. 5.1GrundmasseS. 31
- Art. 5.2NutzweiseS. 33
- Art. 5.3GestaltungS. 33
- Art. 5.4Freilegung von UntergeschossenS. 33
- 6. Wohnzonen / Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung
- Art. 6.1GrundmasseS. 35
- Art. 6.2NutzweiseS. 37
- Art. 6.3GewerbeerleichterungS. 37
- Art. 6.4DachgestaltungS. 37
- 7. Gewerbezone
- Art. 7.1GrundmasseS. 39
- Art. 7.2GrenzabstandS. 39
- Art. 7.3NutzweiseS. 39
- Art. 7.4Sonderbauvorschriften für zusätzliche NutzweisenS. 39
- 8. Industriezone
- Art. 8.1GrundmasseS. 43
- Art. 8.2GrenzabstandS. 43
- Art. 8.3NutzweiseS. 43
- 9. Zone für Öffentliche Bauten
- Art. 9.1GrundmasseS. 45
- Art. 9.2GrenzabstandS. 45
- 10. Erholungszone
- Art. 10.1NutzweiseS. 45
- Art. 10.2GrundmasseS. 45
- Art. 10.3EinordnungS. 45
- 11. Allgemeine Bauvorschriften
- Art. 11.1GrenzabstandS. 47
- Art. 11.2GebäudehöheS. 47
- Art. 11.3BauweiseS. 47
- Art. 11.4AusnützungsverschiebungenS. 47
- Art. 11.5Freilegen von UntergeschossenS. 49
- Art. 11.6Abstellplätze für MotorfahrzeugeS. 49
- Art. 11.7Kinderwagen, Fahrräder und MotorfahrräderS. 49
- Art. 11.8Spiel- und Ruheflächen, Freizeit- und PflanzgärtenS. 49
- Art. 11.9Abfallbeseitigung und KompostierungS. 51
- 12. Weitere Festlegungen
- Art. 12.1ArealüberbauungenS. 51
- Art. 12.2AussichtsschutzS. 53
- Art. 12.3BaumschutzS. 53
- Art. 12.4AussenantennenS. 53
- Art. 12.5Einrichtungen für erneuerbare EnergienS. 53
- Art. 12.6TerrassenhäuserS. 53
- Art. 12.7GestaltungspflichtS. 53
- Art. 12.8Kommunaler MehrwertausgleichS. 59
- 13. Schlussbestimmungen
- Weitere Bestimmungen im Text
- Art. 0.1—S. 51
- Art. 0.2Gebäudehöhe maxS. 35
- Art. 1VollgeschosseS. 17
- Art. 1.000Bau- und ZonenordnungS. 1
- Art. 1.0—S. 35
- Art. 1.1Bauzonen ESS. 9
- Art. 1.3Reservezone R --S. 11
- Art. 1.4—S. 35
- Art. 1.7—S. 35
- Art. 1.210—S. 64
- Art. 2DachgeschossS. 4
- Art. 2.1Massgebende PläneS. 11
- Art. 2.5—S. 35
- Art. 2.7Besondere GebäudeS. 35
- Art. 3—S. 4
- Art. 3.1ZweckS. 13
- Art. 3.2.1In den Kernzonen werden an die architektonische und ortsbauliche Gestaltung …S. 13
- Art. 3.2.2Bei Bauprojekten mit besonders guter Gestaltungsqualität können Abweichungen …S. 13
- Art. 3.2.3Geringfügige Abweichungen sind zulässig oder können angeordnet werdenS. 15
- Art. 3.2.4Bei baulichen Änderungen an bestehenden Gebäuden sind Abweichungen von den …S. 15
- Art. 3.2.5Für sämtliche Bauvorhaben, ausgenommen untergeordnete und solche mit …S. 15
- Art. 3.3Umbauten und ErsatzbautenS. 66
- Art. 3.3.1Die kubische Erscheinung der in den Kernzonenplänen schwarz bezeichneten …S. 15
- Art. 3.3.2Alle übrigen bestehenden Gebäude dürfen ungeachtet von kantonalen und …S. 17
- Art. 3.3.3Vorbehalten bleibt die Einhaltung des kantonalrechtlichen GewässerabstandesS. 17
- Art. 3.4.1Sofern nicht Ziffer 3.3 zur Anwendung gelangt, gelten die folgenden GrundmasseS. 17
- Art. 3.4.2Innerhalb den in den Kernzonenplänen mit Baubegrenzungslinien bezeichneten …S. 19
- Art. 3.5Neubauten in der K2S. 19
- Art. 3.5.1Sofern nicht Ziffer 3.3 zur Anwendung gelangt, gelten die folgenden GrundmasseS. 19
- Art. 3.5.2Die Baumassenziffer darf um max. 0.4 m3/m2 erhöht werden, sofern die …S. 19
- Art. 3.5.3Die Hälfte der Baumassenziffer für Besondere Gebäude kann der Baumassenziffer …S. 21
- Art. 3.6.1Bei Um- und Ergänzungsbauten ist der zustimmungsfreie Grenzbau im vorhandenen …S. 21
- Art. 3.6.2Bei Neubauten ist der Grenzbau bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet, …S. 21
- Art. 3.7NutzweiseS. 21
- Art. 3.8.1Bezeichnen die Kernzonenpläne Baubegrenzungslinien, so dürfen Neubauten mit …S. 21
- Art. 3.8.2Bezeichnen die Kernzonenpläne Fassadenbereiche, so muss zumindest eine Fassade …S. 21
- Art. 3.8.3Das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze ist gestattet bzw. …S. 21
- Art. 3.8.4Soweit keine Baulinien, Baubegrenzungslinien oder Fassadenbereiche vorhanden …S. 21
- Art. 3.8.5Besondere Gebäude können ungeachtet der Bestimmungen über die Stellung von …S. 23
- Art. 3.8.6Bei der Berechnung der Gebäudelänge sind besondere Gebäude sowie eingeschossige …S. 23
- Art. 3.9FreihaltebereicheS. 23
- Art. 3.10.1Es sind nur Schrägdächer zulässig. Abweichungen von der Dachform sind im Rahmen …S. 23
- Art. 3.10.2Bei eingeschossigen Gebäudeteilen bis zu einer grössten Höhe von 4.0 m und bei …S. 23
- Art. 3.10.3Die Belichtung des Dachraums hat in erster Linie von der Giebelfassade her zu …S. 23
- Art. 3.10.4Bei Gebäuden in den Kernzonen Langacker und Dorf (Kernzonenpläne Nr. 1 und 2) …S. 23
- Art. 3.10.5Die Traufe darf weder durch Dachaufbauten noch durch Dacheinschnitte …S. 23
- Art. 3.10.6In der Regel sind einzelne Dachflächenfenster mit einer maximalen Glasfläche …S. 25
- Art. 3.11.1Die für den jeweiligen Ortsteiltypische Umgebungsgestaltung, eingeschlossen die …S. 25
- Art. 3.11.2Für die Beurteilung der Aussenraumgestaltung sind die vom Gemeinderat …S. 25
- Art. 3.11.3Veränderungen am gewachsenen Boden sind auf ein Minimum zu beschränkenS. 25
- Art. 3.11.4Es sind nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form gestattetS. 25
- Art. 3.15.1Für die in den Kernzonenplänen bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht …S. 27
- Art. 3.15.2Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bau- und Zonenordnung sowie die …S. 27
- Art. 4—S. 4
- Art. 4.3NutzweiseS. 29
- Art. 548, 51S. 5
- Art. 5.1GrundmasseS. 31
- Art. 5.1.1GrundmasstabelleS. 31
- Art. 5.1.2Die Hälfte der Baumassenziffer für Besondere Gebäude kann der BaumassenzifferS. 31
- Art. 5.1.3Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb …S. 31
- Art. 5.2.1In der Zentrumszone sind Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen, Läden, …S. 33
- Art. 5.2.2Entlang der Alten Landstrasse und der Mittelwiesstrasse hat im Erdgeschoss der …S. 33
- Art. 5.3GestaltungS. 33
- Art. 5.3.1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der …S. 33
- Art. 5.3.2Flachdächer, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem ausgebauten …S. 33
- Art. 648, 52S. 5
- Art. 6.1.1ÜbersichtS. 35
- Art. 6.1.1.449, 275f, 293S. 65
- Art. 6.1.2Bei Hauptgebäuden und Teilen davon mit einem Schrägdach von einer Neigung …S. 35
- Art. 6.1.3In allen Wohnzonen kann die Hälfte der Baumassenziffer für Besondere Gebäude …S. 35
- Art. 6.1.4Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb …S. 35
- Art. 6.2.1In allen Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässigS. 37
- Art. 6.2.2In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung sind auch mässig störende Betriebe …S. 37
- Art. 6.02.101VersionS. 1
- Art. 6.3.1In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung gilt für dauernd gewerblich genutzte …S. 37
- Art. 6.3.2In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung darf für dauernd gewerblich genutzte …S. 37
- Art. 6.3.3In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung darf bei Bauten mit dauernd …S. 37
- Art. 6.4.1Der Belichtung dienende Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind im ersten …S. 37
- Art. 6.4.2Die Belichtung des Dachraums im zweiten Dachgeschoss hat in erster Linie von …S. 37
- Art. 6.4.3Dachflächenfenster sind in beiden Dachgeschossen zugelassenS. 37
- Art. 6.4.4Flachdächer, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem ausgebauten …S. 37
- Art. 7—S. 5
- Art. 7.1GrundmasseS. 39
- Art. 7.3.1Neben Gewerbebetrieben sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässigS. 39
- Art. 7.3.2Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässigS. 39
- Art. 7.4.4Der Wohnanteil darf höchstens 40 % betragenS. 41
- Art. 848, 56f, 226fS. 5
- Art. 8.3.1Neben Gewerbe- und Industriebetrieben sind auch Handels- und …S. 43
- Art. 8.3.2In der Industriezone sind höchstens stark störende Betriebe zulässigS. 43
- Art. 91.1 BauzonenS. 66
- Art. 10.1.1In der Erholungszone Ea sind Gebäude und Anlagen, die dem Betrieb der …S. 45
- Art. 10.1.2In der Erholungszone Eb sind Gebäude und Anlagen, die dem Betrieb von …S. 45
- Art. 10.2.1In allen Erholungszonen gelten die kantonalen BauvorschriftenS. 45
- Art. 10.2.2Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, gelten die …S. 45
- Art. 11.1.1Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete Fassade, …S. 47
- Art. 11.1.2In allen Bauzonen gilt für besondere Gebäude ein allseitiger Grenzabstand von …S. 47
- Art. 11.1.3Fehlen Baulinien bei öffentlichen und privaten Strassen, Wegen und Plätzen, so …S. 47
- Art. 11.3.1Die geschlossene Bauweise ist in allen Bauzonen bis zur maximal zulässigen …S. 47
- Art. 11.3.2Der Grenzbau ist zulässig, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder …S. 47
- Art. 11.5.1Das Freilegen von Untergeschossen ist nur bis zu 1.5 m unterhalb des …S. 49
- Art. 11.5.2Die Abgrabungen dürfen gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfangs …S. 49
- Art. 11.6.1Bei Wohnungen bis zu 3 ½ Zimmer sind je 1.0 Abstellplatz, bei grösseren …S. 49
- Art. 11.6.2Bei anderen Bauten und Anlagen sowie bei bestimmten Wohnformen (z. B. …S. 49
- Art. 11.6.3Die erforderliche Anzahl Abstellplätze kann bei guter Erschliessung mit …S. 49
- Art. 12.1.1Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen zulässig, sofern keine …S. 51
- Art. 12.1.2Die Baumassenziffer kann wie folgt erhöht werdenS. 51
- Art. 12.1.3Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt nichtS. 51
- Art. 12.1.4Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, sind Ausnützungsverschiebungen …S. 51
- Art. 12.1.5Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen sind nur zulässig, wennS. 51
- Art. 12.5Einrichtungen für erneuerbare EnergienS. 53
- Art. 12.7.1Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete müssen Gestaltungspläne …S. 53
- Art. 12.7.2In allen Gebieten sind Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut …S. 55
- Art. 12.7.10Bei zweckmässiger Unterteilung des jeweiligen Gebietes können mehrere …S. 59
- Art. 12.8.1Auf Planungsvorteilen, die durchS. 59
- Art. 12.8.2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1'200 m²S. 59
- Art. 12.8.3Die Mehrwertabgabe beträgt 40 % des um CHF 100'000 gekürzten MehrwertsS. 59
- Art. 12.8.4Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen …S. 59
- Art. 153.4 Neubauten in der K1S. 4
- Art. 173.5 Neubauten in der K2S. 4
- Art. 193.6 GrenzbauS. 4
- Art. 233.10 DachgestaltungS. 4
- Art. 253.12 Abstände gegenüber Gebäuden mit brennbaren AussenwändenS. 4
- Art. 27—S. 4
- Art. 294.1 AusnützungS. 4
- Art. 459.1 GrundmasseS. 5
- Art. 4711.1 GrenzabstandS. 5
- Art. 4911.6 Abstellplätze für MotorfahrzeugeS. 6
- Art. 50—S. 10
- Art. 55—S. 10
- Art. 56—S. 65
- Art. 58—S. 64
- Art. 5913. SchlussbestimmungenS. 6
- Art. 60Baugesuche für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen respektive Nutzungen im …S. 10
- Art. 65—S. 10
- Art. 67—S. 63
- Art. 70—S. 10
- Art. 76—S. 64
- Art. 77—S. 66
- Art. 100—S. 65
- Art. 230—S. 68
- Art. 237—S. 67
- Art. 238—S. 65
- Art. 246—S. 64
- Art. 260—S. 63
- Art. 269—S. 63
- Art. 270—S. 66
- Art. 273—S. 63
- Art. 279—S. 65
- Art. 281—S. 64
- Art. 290—S. 64
- Art. 292—S. 64
- Art. 293—S. 63
- Art. 294—S. 65
- Art. 300—S. 66
- Art. 302—S. 64
- Art. 305—S. 66
- Art. 307—S. 67
- Art. 309—S. 63
- Art. 329—S. 66
- Art. 700—S. 68
- Art. 700.1—S. 68
- Art. 700.2BBV IS. 68
- Art. 700.4—S. 68
- Art. 700.5—S. 68
- Art. 700.6OV BRGS. 68
- Art. 700.7—S. 68
- Art. 700.13—S. 68
- Art. 700.21BBV IIS. 68
- Art. 700.22—S. 68
- Art. 702.11—S. 68
- Art. 702.111—S. 68
- Art. 722.15—S. 68
- Art. 724.11—S. 68
- Art. 814.01—S. 68
- Art. 814.011—S. 68
- Art. 814.41—S. 68
- Art. 814.318.142.1EG ZGBS. 68
- Art. 861.1—S. 68
- Art. 861.13—S. 68
- Art. 861.131—S. 68
Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.