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Art. 6.1.4 · Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb …

BZO Männedorf · S. 35 · Original-PDF

6.1.4 Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb des zulässigen Gebäudevolumens, begrenzt durch die Gebäude- und Gesamthöhe, frei wählbar. Seite 35 Hochbau Zu Ziffer 6.2 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Emissionen verursachen, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und die nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebs ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gericht zum gegebenen Zeitpunkt.

− Schutz gegen Einwirkung §§ 226, 227 PBG Zu Ziffer 6.3 Die Erleichterungen bezüglich Ausnützung und Abstandsvorschriften dienen der Erhaltung und Förderung von Gewerbebetrieben. Zu Ziffer 6.4 In den Wohnzonen ist die Dachgestaltung grundsätzlich frei. Die Zulässigkeit von Dachaufbauten, Dachflächenfenstern und Dacheinschnitten ist jedoch geregelt. Damit soll ein befriedigendes Erscheinungsbild der Dachlandschaft erreicht werden.

− Erscheinung von Dachaufbauten § 292 PBG Seite 36 Hochbau

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.