Art. 5.4 · Freilegung von Untergeschossen
BZO Männedorf · S. 33 · Original-PDF
5.4 Freilegung von Untergeschossen Von den Bestimmungen in Ziffer 11.5 kann abgewichen werden, wenn dadurch ein Schutzobjekt geschont oder eine funktional oder ortsbaulich bessere Lösung erzielt werden kann. Die Abgrabung darf aber maximal die Höhe des freizulegenden Untergeschosses betragen. Seite 33 Hochbau Zu Ziffer 6.1 Die Grundmasse gelten für die Regelbauweise. Sie charakterisieren die Zonenart. Von der Regelbauweise können nur Arealüberbauungen und Überbauungen nach Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplänen abweichen.
− Nutzweise § 52 PBG − Bauweise (offene und geschlossene Überbauung) §§ 286–291 PBG
§ 31 ABV − Baumassenziffer §§ 254, 258, 259 PBG
§ 12 ABV − Grenz- und Gebäudeabstand • Grundsatz § 260 PBG • Grenzabstände von Nachbargrundstücken §§ 269, 270 PBG • Gebäudeabstände §§ 271–274 PBG • Definition und Messweise §§ 21,22 ABV − Mehrhöhenzuschlag (Definition und Messweise) § 260 PBG
§ 26 ABV
− Mehrlängenzuschlag (Definition und Messweise) § 260 PBG
§§ 23–25 ABV − Abstand von Verkehrsanlagen (siehe auch SAV) §§ 264–267 PBG Geschosse (Definition und Anrechenbarkeit) §§ 275, 276 PBG
− Gebäudehöhe §§ 278–280 PBG
§ 29 ABV − Firsthöhe § 281 PBG − Gewachsener Boden § 5 ABV − Gebäudelänge § 28 ABV − Besondere Gebäude § 273 PBG − Dachaufbauten § 292 PBG − Untergeschosse §§ 275, 293 PBG − Gestaltung § 238 PBG − Ausnahmebewilligung § 220 PBG − Einfamilienhäuser § 32 ABV − Abstandsverschärfung (brennbare Aussenwände) § 14 BBV II − Gewässerabstand § 21 WWG Seite 34 Hochbau
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.