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Art. 11.5.2 · Die Abgrabungen dürfen gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfangs …

BZO Männedorf · S. 49 · Original-PDF

11.5.2 Die Abgrabungen dürfen gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfangs betreffen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.