Art. 6.4.4 · Flachdächer, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem ausgebauten …
BZO Männedorf · S. 37 · Original-PDF
6.4.4 Flachdächer, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem ausgebauten Dachgeschoss als begehbare Terrasse benutzt oder für den Bau von Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie beansprucht werden, sind zu begrünen. Seite 37 Hochbau Zu Ziffer 7.1 und 7.2 Das zulässige Volumen wird in erster Linie durch die Baumassenziffer festgelegt:
− Nutzweise § 56 PBG − Bauweise (offene und geschlossene Überbauung) §§ 286–291 PBG
§ 31 ABV − Baumassenziffer §§ 254, 258, 259 PBG
§ 12 ABV − Freiflächenziffer §§ 254, 257, 259 PBG
§ 11 ABV − Grenz- und Gebäudeabstand • Grundsatz § 260 PBG • Grenzabstände von Nachbargrundstücken §§ 269, 270 PBG • Gebäudeabstände §§ 271–274 PBG • Definition und Messweise §§ 21,22 ABV − Mehrhöhenzuschlag § 260 PBG (Definition und Messweise) § 26 ABV − Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264–267 PBG − Gebäudehöhe §§ 278–280 PBG − Firsthöhe § 281 PBG − Gebäudelänge § 28 ABV − Gewachsener Boden § 5 ABV − Untergeschosse §§ 293 PBG − Gestaltung § 238 PBG − Ausnahmebewilligung § 220 PBG Zu Ziffer 7.3 − Nutzweise § 56 PBG
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und die nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebs ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt.
− Schutz gegen Einwirkung §§ 226, 227 PBG Seite 38 Hochbau
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.