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Art. 3.3.3 · Vorbehalten bleibt die Einhaltung des kantonalrechtlichen Gewässerabstandes

BZO Männedorf · S. 17 · Original-PDF

3.3.3 Vorbehalten bleibt die Einhaltung des kantonalrechtlichen Gewässerabstandes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.