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Art. 3.2.3 · Geringfügige Abweichungen sind zulässig oder können angeordnet werden

BZO Männedorf · S. 15 · Original-PDF

3.2.3 Geringfügige Abweichungen sind zulässig oder können angeordnet werden:

− zur gestalterischen Verbesserung − im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, des Ortsbildschutzes − oder sofern dies für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.