Art. 5.1.3 · Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb …
BZO Männedorf · S. 31 · Original-PDF
5.1.3 Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb des zulässigen Gebäudevolumens, begrenzt durch die Gebäude- und Gesamthöhe, frei wählbar. Seite 31 Hochbau Zu Ziffer 5.2 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblichen grösseren Emissionen verursachen, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und die nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebs ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt.
− Schutz gegen Einwirkung §§ 226, 227 PBG Zu Ziffer 5.3 Es wird eine hochwertige bauliche Lösung angestrebt. Die gestalterischen Anforderungen orientieren sich an den Kriterien von § 71 PBG, welche für Arealüberbauungen gelten. Seite 32 Hochbau
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.