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Art. 3.3.2 · Alle übrigen bestehenden Gebäude dürfen ungeachtet von kantonalen und …

BZO Männedorf · S. 17 · Original-PDF

3.3.2 Alle übrigen bestehenden Gebäude dürfen ungeachtet von kantonalen und kommunalen Massvorschriften an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaus umoder wiederaufgebaut werden, sofern sie sich gut in das Ortsbild einfügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.