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Art. 3.8.6 · Bei der Berechnung der Gebäudelänge sind besondere Gebäude sowie eingeschossige …

BZO Männedorf · S. 23 · Original-PDF

3.8.6 Bei der Berechnung der Gebäudelänge sind besondere Gebäude sowie eingeschossige Gebäude und Gebäudeteile mit einzubeziehen, sofern deren grösste Höhe 4.0 m übersteigt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.