Art. 59 · 13. Schlussbestimmungen
BZO Männedorf · S. 6 · Original-PDF
59 Seite 6 Hochbau Seite 7 Hochbau Wegleitung Die Wegleitung dient der Erläuterung der Bau- und Zonenvorschriften und will die Zusammenhänge mit den Paragraphen im PBG und den dazugehörigen Verordnungen aufzeigen. Die Wegleitung hat keine Rechtswirkung und sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu Ziffern 1.1 / 1.2 / 1.3 Diese Artikel geben eine Übersicht über die im Zonenplan verwendeten Zonen. Zonen sind Teile des Gemeindegebiets, für welche gleiche Vorschriften bezüglich bauliche Dichte, Nutzung und Bauweise gelten:
− Zulässige Zonenarten § 48 PBG − Kernzone § 50 PBG − Wohnzone §§ 52–55 PBG − Industrie- und Gewerbezonen §§ 56–59 PBG − Zone für öffentliche Bauten § 60 PBG − Erholungszone § 61–64 PBG
Die Bau- und Zonenvorschriften der kommunalen Freihaltezonen und der Reservezone sind im PBG abschliessend geregelt.
− Freihaltezone (kommunal) §§ 61–64 PBG in Verbindung mit §§ 39–44 PBG − Reservezone § 65 PBG
Die Landwirtschaftszone und die übergeordneten Freihaltezonen (kantonale und regionale Nutzungszonen) sind nicht Bestandteil der kommunalen Bau- und Zonenordnung und sind im PBG abschliessend geregelt.
− Freihaltezone §§ 39–44 PBG − Landwirtschaftszone §§ 36–38 PBG
Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen (Freihalte-, Reserve- und Landwirtschaftszonen) bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion (gemäss Art. 24 RPG).
Empfindlichkeitsstufen Die ES (Empfindlichkeitsstufen) bestimmen, wie empfindlich Nutzungszonen gegenüber Lärmimmissionen sind. Die Empfindlichkeitsstufen sind nach dem Lärmschutzbedürfnis in den entsprechenden Zonen abgestuft. In Gebieten, in welchen die Ausübung lärmintensiver Tätigkeiten erlaubt ist, muss dem entsprechend auch eine höhere Lärmintensität akzeptiert werden als in Gebieten, wo nur Wohnnutzungen und nicht störende Betriebe zugelassen werden. Seite 8 Hochbau Die Gemeinde Männedorf erlässt, gestützt auf §§ 45 und 88 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 (Fassung vom 1. September 1991) und unter Vorbehalt vorgehender eidgenössischen und kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet nachstehende Bau- und Zonenordnung: 1. ZONENEINTEILUNG Das Gemeindegebiet wird, soweit es sich nicht um Wald handelt oder nicht kantonalen oder regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in folgende Zonen und Empfindlichkeitsstufen (ES) eingeteilt:
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.