Art. 3.15.2 · Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bau- und Zonenordnung sowie die …
BZO Männedorf · S. 27 · Original-PDF
3.15.2 Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bau- und Zonenordnung sowie die nachstehenden Erleichterungen nicht überschreiten, bedürfen lediglich der Zustimmung des Gemeinderats und der Genehmigung durch die Baudirektion.
Folgende Erleichterungen können in Gebieten mit Gestaltungspflicht, davon ausgenommen das Gebiet Allenberg Nord, beansprucht werden:
− zusätzliches Vollgeschoss bei gleichzeitigem Verzicht auf Dachgeschosse − Erhöhung der Gebäudehöhe um maximal 3.0 m.
Bei weitergehenden Abweichungen ist die Zustimmung der Gemeindeversammlung erforderlich. Seite 27 Hochbau Zu Ziffer 4 Der Charakter der bestehenden Siedlung «Höfli» soll erhalten bleiben; dabei ist auch eine massvolle Erweiterung der bestehenden Nutzung möglich. Zu Ziffer 4.3 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Emissionen verursachen, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und die nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebs ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt.
− Schutz gegen Einwirkungen §§ 226, 227 PBG Seite 28 Hochbau 4. QUARTIERPLANERHALTUNGSZONE «HÖFLI»
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.