Art. 3.10.5 · Die Traufe darf weder durch Dachaufbauten noch durch Dacheinschnitte …
BZO Männedorf · S. 23 · Original-PDF
3.10.5 Die Traufe darf weder durch Dachaufbauten noch durch Dacheinschnitte unterbrochen werden. Seite 23 Hochbau Zu Ziffer 3.11 Die Umgebung der Bauten, namentlich die Vorgärten und deren Einzäunung sowie markante Einzelbäume oder Baumgruppen sind für ein intaktes Ortsbild besonders wichtig. Daher muss die Umgebung mit Sorgfalt gestaltet werden.
Böschungen und Steinmauern sind Betonmauern vorzuziehen. Bestehende Pflästerungen und Naturbeläge (z. B. Kies) sind zu erhalten. Neue Beläge sind nach Möglichkeit als Pflästerung oder Naturbelag auszuführen.
In den Pflichtbereichen für Strassenraumgestaltungskonzepte wird eine gute Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Vorgärten und -plätzen bezweckt. Zu Ziffer 3.12 Die Besondere Bauverordnung II (BBV II) verlangt gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden einen Abstand von 10 m, sofern die kommunale Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes regelt.
− Gebäudeabstand bei brennbaren Aussenwänden § 14 BBV II Zu Ziffer 3.13 Baulücken durch Hausabbrüche können das Strassen- und das Ortsbild stören. Sie sind daher nach Möglichkeit zu vermeiden.
− Unterhaltspflicht von Bauten und Anlagen § 228 PBG − Abbruchbewilligung für Gebäude § 309 c) PBG Zu Ziffer 3.14 Auch bei Renovationen soll die Beeinträchtigung der Bausubstanz durch unpassende Anstriche, ortsfremde Materialien für Dach, Fassade, Fenster und Türen, unpassende Proportionen der Fassadenöffnungen usw. vermieden werden. Seite 24 Hochbau
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