Art. 4.4 · Gestaltung und Einordnung
BZO Männedorf · S. 29 · Original-PDF
4.4 Gestaltung und Einordnung Die Firstrichtung und Dachneigung sowie die Ausrichtung, Gestaltung und der Charakter der bestehenden Häuser sowie deren Umgebungsgestaltung soll erhalten bleiben bzw. nur massvoll verändert werden. Die Höhenlage der Gebäude und die Gesamthöhe dürfen nur massvoll verändert werden. Anbauten haben sich gut in die bestehende Bebauung einzufügen. Seite 29 Hochbau Zu Ziffer 5.1 Die Grundmasse gelten für Regelbauweise. Sie charakterisieren die Zonenart. Von der Regelbauweise können nur Arealüberbauungen und Überbauungen nach Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplänen abweichen.
− Nutzweise § 52 PBG − Bauweise (offene und geschlossene Überbauung) §§ 286–291 PBG
§ 31 ABV − Baumassenziffer §§ 254, 258, 259 PBG
§ 12 ABV − Grenz- und Gebäudeabstand • Grundsatz § 260 PBG • Grenzabstände von Nachbargrundstücken §§ 269, 270 PBG • Gebäudeabstände §§ 271–274 PBG • Definition und Messweise
§§ 21,22 ABV − Mehrhöhenzuschlag (Definition und Messweise) § 260 PBG
§ 26 ABV
− Mehrlängenzuschlag (Definition und Messweise) § 260 PBG
§§ 23–25 ABV − Abstand von Verkehrsanlagen (siehe auch SAV) §§ 264–267 PBG − Geschosse (Definition und Anrechenbarkeit) §§ 275, 276 PBG
− Gebäudehöhe §§ 278–280 PBG
§ 29 ABV − Firsthöhe
§ 281 PBG − Gewachsener Boden
§ 5
ABV − Gebäudelänge
§ 28 ABV − Besondere Gebäude
§ 273 PBG − Dachaufbauten
§ 292 PBG − Untergeschosse
§§ 275, 293 PBG − Gestaltung
§ 238 PBG − Ausnahmebewilligung
§ 220 PBG − Einfamilienhäuser
§ 32 ABV − Abstandsverschärfung (brennbare Aussenwände) § 14 BBV II − Gewässerabstand
§ 21 WWG Seite 30 Hochbau 5. ZENTRUMSZONE
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