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BZO Kaiseraugst

BZO Bau- und Nutzungsordnung · Aargau · BZO-Index · Original-PDF

75 von 75 Artikeln
  1. Geltungsbereich
  2. Art. 1GeltungsbereichS. 3
  3. Art. 2Übergeordnetes RechtS. 3
  4. Art. 3ArchäologieS. 3
  5. Raumplanung
  6. Art. 3PlanungsgrundsätzeS. 3
  7. Art. 4GestaltungsplanpflichtS. 3
  8. Art. 5Gestaltungsplangebiet "Rinau"S. 4
  9. Art. 6Gestaltungsplangebiet "Aurica"S. 4
  10. Art. 7Gestaltungsplangebiet "Äussere Reben"S. 5
  11. Art. 8Gestaltungsplangebiet "Guggeregge"S. 5
  12. Art. 9Gestaltungsplangebiet "Liebrüti"S. 5
  13. Art. 10Gestaltungsplangebiet "Wurmisweg"S. 6
  14. Art. 11Weitere PlanungsinstrumenteS. 6
  15. Zonenvorschriften
  16. Art. 12BauzonenS. 6
  17. Art. 13BauzonenübersichtS. 6
  18. Art. 14OrtskernzoneS. 7
  19. Art. 15Spezialzone Einkäufen "Kaiserhof"S. 8
  20. Art. 16Wohnzone W2S. 8
  21. Art. 17Wohnzone W2+S. 9
  22. Art. 18Wohnzonen W3, W4S. 9
  23. Art. 19Wohn- und ArbeitszoneS. 9
  24. Art. 20ArbeitszoneS. 10
  25. Art. 21Zone für öffentliche Bauten und AnlagenS. 11
  26. Art. 22Zone für FreizeitnutzungS. 11
  27. Art. 23Spezialzone "Im Liner"S. 12
  28. Art. 24Spezialzone "Liebrüti"S. 12
  29. Art. 25GrünzoneS. 12
  30. Art. 26LandwirtschaftszoneS. 13
  31. Art. 27Naturschutzzonen im KulturlandS. 13
  32. Art. 28Überlagerte SchutzzonenS. 14
  33. Weitere Bestimmungen im Text
  34. Art. 12agestreiftS. 41
  35. Art. 29Archäologische Schutzzone/ 1S. 14
  36. Art. 30LSV, Erschliessung von Bauzonen, einhältS. 15
  37. Art. 31Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener …S. 15
  38. Art. 32Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen UferS. 16
  39. Art. 33Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2.0 m Breite …S. 16
  40. Art. 34Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten …S. 16
  41. Art. 35VernetzungskorridoreS. 17
  42. Art. 36Die Naturschutzzone Durchlässigkeit bezweckt innerhalb ordentlicher Bauzonen …S. 18
  43. Art. 37Arealüberbauungen bezüglich ZentrumszoneS. 18
  44. Art. 38Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Kulturobjekte …S. 19
  45. Art. 39Materialabbauzonen "Hard- Ost" und "Hohlandschaft"S. 19
  46. Art. 40HochwassergefahrenzoneS. 19
  47. Art. 41Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten …S. 20
  48. Art. 41cGSchV, Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums, soweitS. 16
  49. Art. 42Arealüberbauungen sind in den Zonen W3, W4 und im Gebiet des GestaltungsplanS. 20
  50. Art. 43Für alle Zonen, deren Vorschriften keine abweichende Regelung vorsehen, gilt …S. 21
  51. Art. 44Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber …S. 21
  52. Art. 45—S. 21
  53. Art. 47Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und …S. 21
  54. Art. 48Energieeffizienz ErstellungS. 22
  55. Art. 49Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern …S. 22
  56. Art. 50Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockungen, AnbautenS. 22
  57. Art. 51Fernwarme und alternativeS. 22
  58. Art. 52Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, …S. 22
  59. Art. 53Für Küchen, Badezimmer und Toiletten können künstliche Belüftung und Belichtung …S. 22
  60. Art. 54Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigernS. 23
  61. Art. 55In jedem Mehrfamilienhaus sind in Eingangsnähe genügend grosse, gut zugängliche …S. 23
  62. Art. 56Die Grösse der Spiel- und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15 % der …S. 23
  63. Art. 57Für Bauprojekte mit über 30 Abstellplätzen für Personenwagen, ArealüberbauungenS. 24
  64. Art. 58Die Garagen und Abstellplätze dürfen die Grün- und Freiflächen nicht übermässig …S. 24
  65. Art. 59Für Motorräder sind mindestens 15 % der PW-Parkplätze vorzusehenS. 25
  66. Art. 60Auf dem ganzen Gemeindegebiet sind die öffentlichen und die öffentlich …S. 25
  67. Art. 61Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, …S. 25
  68. Art. 62Der Gemeinderat entscheidet über die Einordnung von Bauten und Anlagen in das …S. 26
  69. Art. 63Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologischS. 26
  70. Art. 64Einfriedungen mit scharfen Spitzen, Stacheldrähten und dergleichen sind verbotenS. 27
  71. Art. 65Die Eigentümerschaft ist verpflichtet ihre Bauten so zu unterhalten, dass …S. 27
  72. Art. 66Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Nutzung ihres Eigentums, wie …S. 28
  73. Art. 67Aussenbeleuchtungen haben der SIA-Norm 491:2013 zu entsprechenS. 28
  74. Art. 68Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den BauzonenS. 28
  75. Art. 69Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellenS. 29
  76. Art. 70Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externeS. 29
  77. Art. 71Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat inS. 29
  78. Art. 72Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen …S. 29
  79. Art. 73Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehobenS. 29

Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.