← Kaiseraugst
BZO Kaiseraugst
BZO Bau- und Nutzungsordnung · Aargau · BZO-Index · Original-PDF
75 von 75 Artikeln
- Geltungsbereich
- Art. 1GeltungsbereichS. 3
- Art. 2Übergeordnetes RechtS. 3
- Art. 3ArchäologieS. 3
- Raumplanung
- Art. 3PlanungsgrundsätzeS. 3
- Art. 4GestaltungsplanpflichtS. 3
- Art. 5Gestaltungsplangebiet "Rinau"S. 4
- Art. 6Gestaltungsplangebiet "Aurica"S. 4
- Art. 7Gestaltungsplangebiet "Äussere Reben"S. 5
- Art. 8Gestaltungsplangebiet "Guggeregge"S. 5
- Art. 9Gestaltungsplangebiet "Liebrüti"S. 5
- Art. 10Gestaltungsplangebiet "Wurmisweg"S. 6
- Art. 11Weitere PlanungsinstrumenteS. 6
- Zonenvorschriften
- Art. 12BauzonenS. 6
- Art. 13BauzonenübersichtS. 6
- Art. 14OrtskernzoneS. 7
- Art. 15Spezialzone Einkäufen "Kaiserhof"S. 8
- Art. 16Wohnzone W2S. 8
- Art. 17Wohnzone W2+S. 9
- Art. 18Wohnzonen W3, W4S. 9
- Art. 19Wohn- und ArbeitszoneS. 9
- Art. 20ArbeitszoneS. 10
- Art. 21Zone für öffentliche Bauten und AnlagenS. 11
- Art. 22Zone für FreizeitnutzungS. 11
- Art. 23Spezialzone "Im Liner"S. 12
- Art. 24Spezialzone "Liebrüti"S. 12
- Art. 25GrünzoneS. 12
- Art. 26LandwirtschaftszoneS. 13
- Art. 27Naturschutzzonen im KulturlandS. 13
- Art. 28Überlagerte SchutzzonenS. 14
- Weitere Bestimmungen im Text
- Art. 12agestreiftS. 41
- Art. 29Archäologische Schutzzone/ 1S. 14
- Art. 30LSV, Erschliessung von Bauzonen, einhältS. 15
- Art. 31Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener …S. 15
- Art. 32Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen UferS. 16
- Art. 33Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2.0 m Breite …S. 16
- Art. 34Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten …S. 16
- Art. 35VernetzungskorridoreS. 17
- Art. 36Die Naturschutzzone Durchlässigkeit bezweckt innerhalb ordentlicher Bauzonen …S. 18
- Art. 37Arealüberbauungen bezüglich ZentrumszoneS. 18
- Art. 38Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Kulturobjekte …S. 19
- Art. 39Materialabbauzonen "Hard- Ost" und "Hohlandschaft"S. 19
- Art. 40HochwassergefahrenzoneS. 19
- Art. 41Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten …S. 20
- Art. 41cGSchV, Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums, soweitS. 16
- Art. 42Arealüberbauungen sind in den Zonen W3, W4 und im Gebiet des GestaltungsplanS. 20
- Art. 43Für alle Zonen, deren Vorschriften keine abweichende Regelung vorsehen, gilt …S. 21
- Art. 44Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber …S. 21
- Art. 45—S. 21
- Art. 47Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und …S. 21
- Art. 48Energieeffizienz ErstellungS. 22
- Art. 49Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern …S. 22
- Art. 50Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockungen, AnbautenS. 22
- Art. 51Fernwarme und alternativeS. 22
- Art. 52Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, …S. 22
- Art. 53Für Küchen, Badezimmer und Toiletten können künstliche Belüftung und Belichtung …S. 22
- Art. 54Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigernS. 23
- Art. 55In jedem Mehrfamilienhaus sind in Eingangsnähe genügend grosse, gut zugängliche …S. 23
- Art. 56Die Grösse der Spiel- und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15 % der …S. 23
- Art. 57Für Bauprojekte mit über 30 Abstellplätzen für Personenwagen, ArealüberbauungenS. 24
- Art. 58Die Garagen und Abstellplätze dürfen die Grün- und Freiflächen nicht übermässig …S. 24
- Art. 59Für Motorräder sind mindestens 15 % der PW-Parkplätze vorzusehenS. 25
- Art. 60Auf dem ganzen Gemeindegebiet sind die öffentlichen und die öffentlich …S. 25
- Art. 61Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, …S. 25
- Art. 62Der Gemeinderat entscheidet über die Einordnung von Bauten und Anlagen in das …S. 26
- Art. 63Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologischS. 26
- Art. 64Einfriedungen mit scharfen Spitzen, Stacheldrähten und dergleichen sind verbotenS. 27
- Art. 65Die Eigentümerschaft ist verpflichtet ihre Bauten so zu unterhalten, dass …S. 27
- Art. 66Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Nutzung ihres Eigentums, wie …S. 28
- Art. 67Aussenbeleuchtungen haben der SIA-Norm 491:2013 zu entsprechenS. 28
- Art. 68Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den BauzonenS. 28
- Art. 69Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellenS. 29
- Art. 70Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externeS. 29
- Art. 71Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat inS. 29
- Art. 72Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen …S. 29
- Art. 73Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehobenS. 29
Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.