Art. 22 · Zone für Freizeitnutzung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF
Die Zone für Freizeitnutzung ist für Bauten zu Sport-, Freizeit-, Kultur und Erholungszwe Zone für Freizeitnutzung/Art der Nutzung cken bestimmt wie offene Spielfelder, Tennisplätze, Sport- und Tennishallen, Mehr zweck- und Garderobengebäude, Geräteräume, Vereinslokale, Clubrestaurants und der gleichen. Ausserdem erlaubt sind Familiengärten.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der ortspla Ausnützung, Gebäudemasse, Abstände nerischen Situation und privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzen den Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. ’ Der im Zonenplan gerastert dargestellte Bereich steht unter kantonalem Denkmal Bereich Archäologie schutz. Zusätzlich zu § 2 BNO gelten folgende Bestimmungen: Bauten in diesem Gebiet 11/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 ßauG dürfen das bestehende Terrain gemäss den Höhenaufnahmen im Plan 1:1000 vom 19.12.1995, revidiert am 25.1.1996, grundsätzlich nicht unterschreiten. Der Gemeinde rat legt in der Baubewilligung die zum Schutze der archäologischen Funde erforderlichen Massnahmen (zum Beispiel Verbot schwerer Baumaschinen) gestützt auf die Richtlinien der Kantonsarchäologie fest.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.