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Art. 22 · Zone für Freizeitnutzung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF

Die Zone für Freizeitnutzung ist für Bauten zu Sport-, Freizeit-, Kultur und Erholungszwe­ Zone für Freizeitnutzung/Art der Nutzung cken bestimmt wie offene Spielfelder, Tennisplätze, Sport- und Tennishallen, Mehr­ zweck- und Garderobengebäude, Geräteräume, Vereinslokale, Clubrestaurants und der­ gleichen. Ausserdem erlaubt sind Familiengärten.

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der ortspla­ Ausnützung, Gebäudemasse, Abstände nerischen Situation und privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzen­ den Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. ’ Der im Zonenplan gerastert dargestellte Bereich steht unter kantonalem Denkmal­ Bereich Archäologie schutz. Zusätzlich zu § 2 BNO gelten folgende Bestimmungen: Bauten in diesem Gebiet 11/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 ßauG dürfen das bestehende Terrain gemäss den Höhenaufnahmen im Plan 1:1000 vom 19.12.1995, revidiert am 25.1.1996, grundsätzlich nicht unterschreiten. Der Gemeinde­ rat legt in der Baubewilligung die zum Schutze der archäologischen Funde erforderlichen Massnahmen (zum Beispiel Verbot schwerer Baumaschinen) gestützt auf die Richtlinien der Kantonsarchäologie fest.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.