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Art. 50 · Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockungen, Anbauten

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF

Erneuerbare Wärme usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass mindestens 70 % des Wärmebe­ darfs für Heizung und Warmwasser für den neuen Gebäudeteil mit erneuerbaren Ener­ gien gedeckt werden. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass mindestens 30 % des massgeblichen Bedarfes mit erneuerbarer Energie gedeckt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.