← BZO Kaiseraugst · Inhaltsverzeichnis

Art. 14 · Ortskernzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF

Die im Zonenplan bezeichnete Ortskernzone umfasst die für das Ortsbild städtebaulich Ortskernzone wertvollen Ortsteile, die in ihrem Bestand oder Charakter erhalten werden sollen. Sie ist Ziel, Art der Nutzung bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurant, Verkaufsgeschäfte bis maximal 200 m^ Verkaufsfläche. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. ’ Für die Beurteilung aller Bauvorhaben in der Ortskernzone erlässt der Gemeinderat Einordnung in Ortsbild Richtlinien. Nicht gestattet sind die Ausführung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Reklamen, die das Ortsbild stören. PLANAR 7/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG '* Bestehende Bauten dürfen unter Einhaltung der vorhandenen First- und Traufhöhen auf Bestehende Bauten bestehendem Grundriss umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Bau­ körper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.

5Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften für Neubauten resp. Ersatzbauten, Neubauten Ersatzbauten orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. ® Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist bei ortsbildrelevanten Ge­ Antennenanlagen bäuden unzulässig, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen und sind nur auf der strassenab­ Solaranlagen gewandten Seite zulässig. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.

8Die Bauten in der Ortskernzone sind durch die Eigentümerinnen und Eigentümer so zu Unterhaltspflicht unterhalten, dass ein Zerfall der baulichen Grundstruktur ausgeschlossen ist. ® Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den Abbruch charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Ein Abbruch von Bauten und Anlagen sowie von Teilen davon kann nur in folgenden Fäl­ len und unter Vorbehalt eines adäquaten und rechtlich gesicherten Ersatzneubaus be­ willigt werden: Die Bauten und Anlagen sind für das Ortsbild unwichtig. Der Aufwand für die Sanierung der Substanz ist unzumutbar. Ein fachliches Gutachten belegt die Unwichtigkeit oder Unzumutbarkeit. “ Die Beseitigung störender baulicher Elemente kann im Rahmen eingreifender Renovati­ Störende Bauteile onen und Umbauten durch den Gemeinderat verlangt werden. Bei Renovationen sowie baulichen Veränderungen an historischer Bausubstanz ist der Bauuntersuchungen Kantonsarchäologie Gelegenheit zu baugeschichtlichen Untersuchungen zu geben. § 14 Stand: 3. Dezember 2014 Empfindlichmaximale Gebäudeminimaler GrenzabMehrlängenzuschlag ab Gebäudehöhe keitsstufel Länge von länge stand - - - III - siehe § 8 Abs. 5 o o - III/ IV Bauzonenplan - siehe § 9 Abs. 8 _ x x x o x - III 0.45 2 7.0 m 30.0 m 4.0 m 12.0 m II Bauzonenplan Wohnzone 0.55 0.55 2 7.0 m 30.0 m 4.0 m 12.0 m II Bauzonenplan 0.6 3 / 6 10.0 m 30.0 m 6.0 m 12.0 m II Bauzonenplan schwarzgestrichelt Total 0.6 3 11.0 m 30.0 m 4.0 m 15.0 m III \Athen 04 Total 1.0 - 12.0 m o 5.0 m - o o o o o - II o o o o o - III o o o o o - III Total 1.09 - 80.0 m - - - II - - - - - - - US hellgrün - _ - _ _

1Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet. GEMEINDE KAISERAUGST KANTON AARGAU Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr. A vom ..A • 1-4 • AZBeschlossen von der Gemeindeversammlung am: 2. April 2003 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: 1 - Max Heller Fritz Kammermann Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 16. ria; 2004 per St atsschreiber: Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, Postfach 8032 Zürich (Tel. : 01 / 422 51 51) und Augustin Keller-Strasse 22, 5600 Lenzburg (Tel. : 062 / 891 68 88) ,2•A Bau- und Nutzungsordnung 1 BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG 1. GELTUNGSBEREICH § 14

1Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die die folgenden Vorschriften gelten: EmpfindlichMehrlängenminimaler Grenzabmaximale GebäudeGebäudezuschlag ab höhe keitsstufel Länge von stand länge - - - III o o - III/ IV Bauzonenplan x x x o x - III 0.45 2 7.0 m 30.0 m 4.0 m 12.0 m II Bauzonenplan 0.55 2 7.0 m 30.0 m 4.0 m 12.0 m II Bauzonenplan rot 0.6 3 / 6 10.0 m 30.0 m 6.0 m 12.0 m II Bauzonenplan schwarzgestrichelt W9-nen 0.4 Total 0.6 3 11.0 nn 30.0m 4.0m 15.0m III ohnen 0.4 VV Total 1.0 - 12.0 m o 5.0 m - o o o o o - il o o o o o - III o o o o o - III _ _ _ _ _ _ - _ - _ _ . _ _

1Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet. Bau- und Nutzungsordnung 3

2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Immissionen und der weiteren Gegebenheiten im Einzelfall fest. Für die mit "x" bezeichneten Masse gilt die vorhandene Bausubstanz als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen davon bewilligen, falls die Einordnung ins Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

5Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz). Bau- und Nutzungsordnung 4

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.