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Art. 29 · Archäologische Schutzzone/ 1

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF

Die im Zonenplan bezeichneten archäologischen Schutzzonen dienen dazu, archäoloZiel gisch herausragende und weitgehend noch intakte Flächen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren. Bodeneingriffe sind ohne Zustimmung der Kantonsarchäologie grundsätzlich nicht er­ laubt. Für die Planung und Realisierung von Bauvorhaben wird das Prinzip des "Bauen über den Ruinen" empfohlen. Insbesondere sind: Unterirdische Bauten und Untergeschosse zu vermeiden. Erschliessungsanlagen wie Werkleitungen und Verkehrswege zu koordinieren und nach technischer Möglichkeit zusammenzulegen bzw. am Standort von bereits be­ stehenden zu erstellen. 14/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Fundamente so zu gestalten, dass archäologisch intakte Hinterlassenschaften ge­ schont werden. ’ Bei baulichen Massnahmen mit Bodeneingriffen ist zwecks Planungssicherheit vorgängig zum Baugesuch neben der Gemeinde auch mit der Kantonsarchäologie Kontakt aufzu­ nehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.