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Art. 45

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21 · Original-PDF

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Hausnummerierung der Bauten Strassenbenennung und Haus­ nummerierung sind Sache des Gemeinderates. §45

1Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind Sicherheits- und Schutzvor­ kehren kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren.

2Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Lei­ tungen, Brunnen u. dgl.), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. ’ Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugäng­ lich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewil­ ligung und gegen Bezahlung der vom Gemeinderat festgelegten Gebühren erfolgen. '* Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm- und Staubbekämpfung erlassen. Lärm- und Staubbekämpfung 6.2 Technische Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.