Art. 57 · Für Bauprojekte mit über 30 Abstellplätzen für Personenwagen, Arealüberbauungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF
Mobilitätskonzept und Gestaltungspläne ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen. Gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr ist auch für ein zusammenhängen des Gebiet ein Mobilitätskonzept vorzulegen, sobald in diesem Gebiet mehr als 50 Ar beitsplätze oder mehr als 9 Wohnungen erstellt werden. Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden, Besucher und Besucherinnen sowie der Kundschaft mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird und um fasst insbesondere: Definition von Zielen (zum Beispiel höchstmögliche Benutzung der öffentlichen Ver kehrsmittel und des Langsamverkehrs) Regelung der maximal zulässigen Parkfelderzahl für den MIV und der Minimalanfor derungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr Nutzung und Angebote im Carsharing Anreizsysteme zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs und des Lang samverkehrs (verkehrswirksame Parkraumbewirtschaftung, Mobilitätsbonus, Ent schädigungen, Beiträge usw.) zu treffende Informationsmassnahmen (zum Beispiel Fahrplanangaben, Erreichbar keit, Fahrgemeinschaften). "* Dem Gemeinderat ist jährlich Rapport zu erstatten. Ergänzende Massnahmen können durch den Gemeinderat festgesetzt werden.
5Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand zur Überprüfung im Baubewilligungsverfahren. ® Für die Beurteilung der Mobilitätskonzepte erlässt der Gemeinderat Richtlinien.
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