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Art. 56 · Die Grösse der Spiel- und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15 % der …

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

anre­ Spielplätze, Aufenthaltsberei­ che chenbaren Geschossfläche für Wohnen zu betragen. Es sind kindergerechte Wohnum­ felder, welche den Ansprüchen verschiedener Altersgruppen entsprechen, auszugestal­ ten.

2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze mög­ lichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. Der Gemeinderat kann örtlich - wo es die Umstände erfordern - verlangen, dass bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ein gedeckter Kinderspielplatz und / oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung geschaffen wird. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung und die Unterhaltspflicht für Spiel- und Erho lungsanlagen, insbesondere Spielplätze und Gemeinschaftsräume, im Grundbuch an­ merken lassen.

5Die Bereitstellung von Spielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grund­ stück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern er­ folgen. Die gesamte Spiel- und Aufenthaltsfläche darf dadurch nicht vermindert werden. Die Anlage muss in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner sind die Benützungsmöglich­ keit und der Unterhalt mittels Grunddienstbarkeiten sicherzustellen. ® Bei der Planung und Ausführung von Spielplätzen sind die einschlägigen Normen und Richtlinien zu beachten. 23/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG 6.5 Abstimmung Siedlung und Verkehr

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.