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Art. 21 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen / Art der Nutzung dem öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der ortspla­ Massvorschriften nerischen Situation und privater und öffentlicher Interessen fest. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4.0 m. ’ Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung entsteht. '* Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu erstellen. § 21 ABauV folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)Die Mindestflächen für Arealüberbauungen betragen: Zone W 0.45: 6000m2 Zonen W 0.55 W 0.6 und ZZ: 5000 m2

b)Die notwendigen Abstellplätze, exklusive BesucherparkParkierung plätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische Parkierung möglich. Zonenabweichungen

3Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind gegenüber der Regelbauweise folgende Abweichungen möglich:

a)Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann im Rahmen der gleitenden Skala (Anhang 5) erhöht werden. Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind geringfügige Nutzungs- und Ausnutzungsverschiebungen zulässig.

b)Die zonengemässe Geschosszahl darf bis auf maximal folgende Zahl erhöht werden:

- W 0.55:
3 Geschosse
- W 0.6:

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.

gemäss § 6 Abs. 4 BNO Die Gebäude- und Firsthöhen dürfen pro zusätzliches Geschoss um maximal 3 m erhöht werden. In den übrigen Zonen ist eine Erhöhung der Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen nicht zulässig.

c)Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände können reduziert werden (auch bei Mehrfamilienhäusern), wenn die genügende Besonnung nachgewiesen ist. Gegenüber Nachbarparzellen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Die Umgebung darf nicht durch mehr als zonengemässen Schattenwurf oder Lichtentzug benachteiligt werden. Für Gebäude mit mehr als der zonengemässen Geschosszahl ist ein vergleichendes Schattendiagramm vorzulegen.

d)Von der vorgeschriebenen Dachform kann abgewichen werden. Anhang

–29 - ANHANG Anhang 2 Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Kulturobjekte (§§ 25, 26 BNO). Anhang

–31 - Anhang 2 Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Kulturobjekte (§§ 25, 26 BNO) Kommunal geschützte Gebäude Nr. Objekt Strasse / Nr. Geb.Nr. Parz. Nr. 919 Bahnhofsgebäude Bahnhofstrasse 39 168 131

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.