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Art. 13 · Bauzonenübersicht

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6 · Original-PDF

Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Zonen unterteilt, für die die fol­ genden Vorschriften gelten: Bauzonenübersicht Bauzone Abkürzung minimaler Empfindlich­ zulässige Aus­ maximale Fassadenhöhe Farbe im weitere Vorschriften Gesamthöhe nützungsziffer keitsstufe 4) Gebäudelänge Grenzabstand 3) Zonenplan siehe Ortskernzone OK III X X X 0 X § 13 BNO übertreffen sind zurückhaltend zu gestalten. ® In der Arbeitszone sind mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstückfläche als GrünGrünfläche / Umgebungsge­ staltung flächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen anzulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichsflä­ chen. Begrünte Dächer können bei entsprechender Qualität bis zu 50 % an die ökologi­ sche Ausgleichsfläche angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung von SIA-Norm 312:2013. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzu­ weisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benach­ barte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken. Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkom­ Nutzung Kiesvorkommen men unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen. §13 grün Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Immissionen und der weiteren Gegebenheiten im Einzelfall fest. Für die mit "x" bezeichneten Masse gilt die vorhandene Bau-substanz als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen davon bewilligen, falls die Einordnung ins Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. ’ In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlich­ keitsstufe III. * Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die ge­ schlossene Bauweise zulässig.

1Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeich­ net. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet. PLANAR 34/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

5Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz). §13 Grünzone Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasser-schutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet. 37/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizu­ halten. ’ Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht be­ einträchtigt wird. §13 Grünzone

1Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasserschutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet.

2Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizuhalten.

3Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht beeinträchtigt wird. Bau- und Nutzungsordnung

–16 - 3.5 Geschützte Gebäude und Kulturobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.