Art. 58 · Die Garagen und Abstellplätze dürfen die Grün- und Freiflächen nicht übermässig …
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF
bean Garagen und Abstellplätze spruchen.
2Bei neuen Parkierungsanlagen von Mehrfamilienhäusern sind alle Parkfelder, mit Aus Neue Parkierungsanlagen nähme der Besucherparkplätze, unterirdisch anzuordnen. Der Gemeinderat kann be gründete Ausnahmen bewilligen. Gedeckte Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zweiräder für mehr als 10 Fahr zeuge sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechenba ren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen oder anderen umwelt schonender Alternativtankstellen zu versehen. Massgebend ist dabei Ausbaustufe B ge mäss SIA-Norm 2060:2020. * Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen Gestaltung, Begrünung und Rankgewächsen zu begrünen. Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel was serdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzulei ten. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen. Oberirdisch, direkt auf die Strasse mündend dürfen höchstens sechs Parkfelder unmittelbar nebeneinander PLANAR 24/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG angeordnet werden. Weitere Parkfelder sind durch eine mindestens 3.0 m breite Ra batte zu unterbrechen.
5Gegen die Strasse gerichtete, geschlossene Garagen müssen von dieser einen Abstand von mindestens 5.0 m und einen Ausmündungsradius von 2.0 m einhalten. ® Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5.0 m, gemessen ab der Strassen- bzw. Gehwegli Zufahrten, Rampen nie, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 15 % Neigung aufweisen. Über die Nei gung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat. Die Einmündungs radien müssen mindestens 3.0 m betragen, bei Parkplätzen mindestens 2.0 m. Die Garagenvorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Wasser auf die Strasse abfliessen kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.