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Art. 20 · Arbeitszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10 · Original-PDF

/ Art der Nutzung In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirt­ schafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind: Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen a) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstel­ b) len sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt wer­ den. Südlich der Landstrasse: Bauten, die hauptsächlich als Lagerhäuser und Verteilzen­ C) tren genutzt werden, sowie Bauten und Anlagen zur Verarbeitung sowie Lagerflä­ chen im Freien von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial, Rohstoffen, Humus und natürlichen Gemischen. Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten 2 Schutz der Wohnzonen und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausge­ staltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV zuläs­ sig. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit 3 Betriebswohnungen sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind. Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und ge­ 4 Ausnützung werbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 5 hiernach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung. Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbauli­ 5 Bauweise chen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhält­ nisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Inte­ ressen die weiteren Grundmasse. 6 Einordnung Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenar­ beit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über zusammenhängende 10/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehal­ ten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen. Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Si­ Höhenvorschriften los, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen von den zulässigen Höhen gemäss § 13 BNO bewilligen. ® Im schraffierten Bereich im Gebiet Rinau sind einzelne Silobauten zur Lagerung mit einer Fassadenhöhe bis maximal 60.0 m zulässig. Bauten, welche die Gesamthöhe gemäss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.