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Art. 2 · Übergeordnetes Recht

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 3 · Original-PDF

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben Vor­ Übergeordnetes Recht behalten. Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf eventuelle archäologische Untersuchungen Rücksicht Archäologie zu nehmen. Raumplanung 2 §2 Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf ev. archäologische Untersuchungen Rücksicht zu nehmen. Bekannte fundträchtige Areale sind im Zonenplan mit einem grauen Raster­ band bezeichnet. §2 Archäologie

2Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf ev. archäologische Untersuchungen Rücksicht zu nehmen. Bekannte fundträchtige Areale sind im Zonenplan mit einem grauen Rasterband bezeichnet.2

2Die Gemeinde Kaiseraugst liegt auf historischem Boden. Dem Vorbehalt der §§ 2 und 3 des kantonalen Denkmalschutzdekretes (DSD) vom 14.10.1975 kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Zur Verhinderung von Verzögerungen, insbesondere innerhalb des Bereiches von besonderem archäologischen Interesse, kann die Grabungsleitung "Ausgrabungen Kaiseraugst" der Kantonsarchäologie Aargau in Augst (Tel. 061 816 22 30) um eine Vorabklärung der archäologischen Verhältnisse ersucht werden. Bau- und Nutzungsordnung 2 3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.