Art. 25 · Grünzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF
grün
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Immissionen und der weiteren Gegebenheiten im Einzelfall fest. Für die mit "x" bezeichneten Masse gilt die vorhandene Bausubstanz als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen davon bewilligen, falls die Einordnung ins Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Ermittlung Fassadenhöhe: Bei Firstdächern ist die Fassadenhöhe traufseitig zu messen. In der Ebene gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss nur die Gesamthöhe. Am Hang ist bei Flach- und Pultdächern die Fassadenhöhe talseitig zu messen. Die Fassadenhöhe kann um 1.8 m erhöht werden. In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlich keitsstufe III.
5Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die ge schlossene Bauweise zulässig. ® Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz). §25 Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasserschutz, als Trennfläche sowie als Grünzone/Ziel Erholungsgebiet.
2Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizu halten. ’ Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht be einträchtigt wird. Im schraffierten Bereich gelten die Vorschriften gemäss § 28 BNO, Zone Magerwiese/T rocke nsta ndort. PLANAR 12/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG 3.2 Landwirtschaftszone §25 Gebäude mit Substanzschutz Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und stehen unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (insbesondere Volumen, Proportionen, Struktur, Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten und zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist ver boten; über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fach gutachtens. § 25 Gebäude mit Substanzschutz Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und stehen unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (insbesondere Volumen, Proportionen, Struktur, Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten und zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist verboten; über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens. Bau- und Nutzungsordnung
–19 - 4.4 Besondere Bauformen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.