Art. 12 · Bauzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6 · Original-PDF
Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbil Weitere Planungsinstrumente dern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Ener gie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO einzubeziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung. Zonenvorschriften 3 3.1 Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.