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Art. 12 · Bauzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6 · Original-PDF

Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbil­ Weitere Planungsinstrumente dern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Ener­ gie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei­ lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO einzubeziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung. Zonenvorschriften 3 3.1 Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.