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Art. 26 · Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF

/ Art der Nutzung Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauli­ che Produktion bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem und kantonalem Recht. ’ Kleinflächige Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis zu 50 a Aufforstung sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interes­ sen entgegenstehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.