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Art. 30 · LSV, Erschliessung von Bauzonen, einhält

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

Landschaftsschutzzone (LSZ) / Ziel Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Er­ haltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Ziele und Massnahmen zur ökologischen Aufwertung dieser Zone sind in den Konzepten für die bezeichneten Gebiete umschrieben. Die Konzepte werden vom Gemeinderat festgesetzt. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. ’ Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss un­ terhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beein­ trächtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter­ stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Ter­ rainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Zonenplan mit Symbol "L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften der Gebäude gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.