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Art. 63 · Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF

Aussenraumgestaltung wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen, müssen sich einwandfrei in Terrainveränderung die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraum) nicht be­ einträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Abgrabungen für Garagen und Kellereingänge sowie für Freilegungen beim Gebäude Abgrabungen dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.

5Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen Bodensicherung und nötigenfalls mit Stützelementen zu sichern. Die Stützelemente sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. “ Die Umgebung ist naturnah zu gestalten. Es sind mehrheitlich standortgerechte Pflanzen Umgebungsgestaltung zu verwenden. Flachdächer sind zu begrünen. Invasive Neophyten gemäss der schwar­ zen Liste der schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen sind nicht gestattet. PLANAR 26/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

5Bei Mehrfamilienhäusern ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, wel­ cher folgenden Zielsetzungen nachkommt: grosszügige und attraktive Gesamtanlage auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze auf das notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Ab­ treppungen Gliederung in private und allgemein zugängliche Bereiche mittels baulichen Mass­ nahmen, Terraingestaltung und/oder Bepflanzung gute Durchgrünung, vorzugsweise mit einheimischen Gehölzen unterschiedlicher Wuchshöhe sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung für Aufenthalt und Er­ holung. ® Steinige Sickerbänder entlang Fassaden sind zulässig sowie auch weitere Kies- und Stein­ flächen mit nachweislich ökologischem Wert im Zusammenhang mit Trockenstandorten, Biotopen, Teichen usw. Reine Steingärten sind auf untergeordnete Nebenflächen zu be­ schränken. ’ Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebe­ nenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. ® Die im Anhang 1 als Naturobjekte aufgeführten Bäume und Hecken können bei Abgang Bepflanzung unbeachtet der Abstandsvorschriften ersetzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.