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Art. 71 · Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF

Inkrafttreten Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.