Art. 40 · Hochwassergefahrenzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
/ Ziel Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie die nen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwas serereignisse.
2In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rech nung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefähr liche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltge fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. PLANAR 19/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG ’ § 36c BauV, Schutz vor Hochwasser, bleibt anwendbar. * Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Ge fahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
5Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be gutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter In teressen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. Siedlungsqualität und innere Siedlungsentwicklung 4
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.