Art. 34 · Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten …
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF
Natur Naturobjekte objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal ten.
2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekt Darstellung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nut zungseinschränkungen Flecken mit Pufferstreifen grüne Punktlinie Struktur erhalten Periodisch zurückschneiden/verjüngen Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft ••••••• 16/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Im gleichen Jahr nicht mehr als Vä auf den Stock setzen Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Puf ferstreifens Trittstein, Vernetzungsele ment Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland Artenreichtum Einen vorgelagerten Kraut saum von 3.0 m Breite nur ex tensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen la gern) Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (perio disch pflegen) Einen vorgelagerten Kraut saum von 2.0 m Breite nur ex tensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen la gern) Abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obstbäumen er setzen Ergänzungspflanzungen er wünscht Pflege auf lange Lebensdauer Freistehender Baum: bei na türlichem Abgang ersetzen Siedlungs- und Land schaftsprägendes Naturele ment Kulturrelikt Keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibenden Pflan zungen Aussicht auf Dorfkern und Landschaft freihalten Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Schaffung von aufgelichteten Bereichen mit Sträuchern, Krautsäumen, besonnten Stellen und insbesondere Klein strukturen Mindestbreiten: 3.0 m Krautsaum im Offenland entlang von Waldrändern 6.0 m für Hecken entlang von Strassen 8.0 m für Hecken im Offenland 3.0 m für Abschnitte ohne Hecken grüne Dreieckslinie GeschiJtzter Waldrand ÄAAAA Hochstamm-Obstbestand grünes Punktmuster Einzelbäume grüner Punkt Aussichtspunkte schwarzes Dreieck
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.