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Art. 34 · Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten …

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

Natur­ Naturobjekte objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal ten.

2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekt Darstellung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nut­ zungseinschränkungen Flecken mit Pufferstreifen grüne Punktlinie Struktur erhalten Periodisch zurückschneiden/verjüngen Brut- und Nahrungsbiotop Gliederung der Landschaft ••••••• 16/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Im gleichen Jahr nicht mehr als Vä auf den Stock setzen Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Puf­ ferstreifens Trittstein, Vernetzungsele­ ment Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland Artenreichtum Einen vorgelagerten Kraut­ saum von 3.0 m Breite nur ex­ tensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen la­ gern) Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (perio­ disch pflegen) Einen vorgelagerten Kraut­ saum von 2.0 m Breite nur ex­ tensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen la­ gern) Abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obstbäumen er­ setzen Ergänzungspflanzungen er­ wünscht Pflege auf lange Lebensdauer Freistehender Baum: bei na­ türlichem Abgang ersetzen Siedlungs- und Land­ schaftsprägendes Naturele­ ment Kulturrelikt Keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibenden Pflan­ zungen Aussicht auf Dorfkern und Landschaft freihalten Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Schaffung von aufgelichteten Bereichen mit Sträuchern, Krautsäumen, besonnten Stellen und insbesondere Klein­ strukturen Mindestbreiten: 3.0 m Krautsaum im Offenland entlang von Waldrändern 6.0 m für Hecken entlang von Strassen 8.0 m für Hecken im Offenland 3.0 m für Abschnitte ohne Hecken grüne Dreieckslinie GeschiJtzter Waldrand ÄAAAA Hochstamm-Obstbestand grünes Punktmuster Einzelbäume grüner Punkt Aussichtspunkte schwarzes Dreieck

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.