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Art. 33 · Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2.0 m Breite …

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

sowie Abstand für Bauten und Anla­ gen gegenüber Gewässern bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6.0 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung ge­ messen (siehe auch § 127 BauG, Gewässerraum).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.