Zone AB · Lyss
Bern · BFS 306 · Gemeindeprofil · alle 66 Zonen
Die Zone AB in Lyss (Bern) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 60 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Planung
- 032 387 03 10
- bau@lyss.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Lyss, in denen «AB» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 0.5BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 147
0.5 0.55*8) *9) Mischzone M2 Busswil M2B
5 m 12 m 10.5 m 14.5 m 40 m – 0.6*7) – –
0.70*8) länge und Gebäudebreite) GTB: Gebäudebreitetiefe (s. Anhang A131Gebäudelänge und Gebäudebreite) AZ: Ausnützungsziffer (s. Anhang
A112 )
Mischzone M3 Busswil M3B breitetiefe (s. An hang A131Gebäudelänge und Gebäudebreite
3 m 10 m 10.5 m 14.5 m 40 m 20.0 m
–– – 4 m*7) Mischzone Kern Busswil MKB A112) UeZ: Überbauungsziffer (s. An-
½ Fh tr – 15 m 19 m – – –
–105% mind. 4 m Arbeitszone A Busswil AB hang A113) GFZo: Geschossflächenziffer oberirdisch (s. Anhang A113) GFZ: Grünflächenziffer (s. Anhang *1) Die Fh tr gilt *1) Die Fh tr gilt:
–bei Gebäuden mit Schrägdach (ab einer Dachneigung A115 Grünflächenziffer) von 5 Prozent) für die traufseitigen Fassaden und
–bei Gebäuden mit Flachdach (mit einer Dachneigung vo weniger als 5 Prozent)
–für alle Fassaden, wenn das oberste Geschoss die Anforderungen von Artikel 214 Absatz 3 nicht einhäl
–für eine Fassade, wenn das oberste Geschoss (Attikageschoss) die Anforderungen von Artikel 214 Absatz 3 einhält. Anforderungen von Artikel 214 Absatz 3 nicht einhäl
–für eine Fassade, wenn das oberste Geschoss (Attikageschoss) die Anforderungen von Artikel 214 Absatz 3 einhält. von 5 Prozent) für die traufseitigen Fassaden und - bei Gebäuden mit Flachdach (mit einer Dachneigung von weniger als 5 Prozent) - für alle Fassaden, wenn das oberste Geschoss die Anforderungen von Artikel 214 Absatz 3 nicht einhält - für eine Fassade, wenn das oberste Geschoss (Attikageschoss) die An …
Art. 0.85BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 146
0.85
5 m 10 m 7.5 m 11.5 m 35 m – 0.70*5) – –
0.80*6) kGA: Kleiner Grenzabstand Wohnzone W1 (s. Anhang A142) gGA: Grosser Grenzabstand (s. Anhang A143) Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig Wohnzone W2 (s. Anhang A132) GH: Gebäudehöhe (s. Anhang GH: Gebäudehöhe (s. Anhang A132
A133 Firsthöhe Gesamthöhe Wohnzone W3 Mischzone M2
6 m 12 m 10.5 m 14.5 m 45 m – 0.90*1) – –
1.00*5)
6 m 12 m 10.5 m 14.5 m 45 m – 0.80*2) – –
0.90*6) 0.90*1 ) 1.00*5 ) länge und Gebäudebreite) GTB: Gebäudebreitetiefe (s. Anhang A131Gebäudelänge und Gebäudebreite) AZ: Ausnützungsziffer (s. Anhang
A112 )
Mischzone M3a 0 .80*2 ) 0.90*6 *7) Mischzone M3b A112) UeZ: Überbauungsziffer (s. An- 3.5 m 12 m 11.5 m 15.5 m 60 m*7)18 m*7) – – –
5 m – 16 m 20 m – –
–60% 205%*10) Mischzonen Kern MKa/MKb hang A113) GFZo: Geschossflächenziffer oberirArbeitszone Aa disch (s. Anhang A113) GFZ: Grünflächenziffer (s. Anhang
5 m – 12 m 16 m – –
–60% 205%*10) Arbeitszone Ab A115 Grünflächenziffer) Gemeinde Lyss
Art. 1BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 118
1 Die Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen oberirdisch zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als oberirdische Geschossflächen gelten alle Geschossflächen nach Art. 28 Abs. 2 und 3 BMBV ab dem ersten Vollgeschoss (gem. Art. 18 BMBV) aufwärts. Untergeschosse werden nicht an die GFo angerechnet, wenn sie im Mittel aller Fassaden maximal 1.20 m über das massgebende Terrain hinausragen, wobei Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten mit einer Breite von maximal ½ der jeweiligen Fassadenseite, jedoch maximal 10.0 m pro Fassadenseite unberücksichtigt bleiben.
Art. 2.5BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 213
2.5 Bereich für freie Anordnung Fläche X + Y Oberstes Vollgeschoss
3Über dem Attikageschoss dürfen Liftaufbauten, Lichtkuppeln und dergleichen bis zu einer Höhe von maximal 1.2 m ab Oberkant Attikadach erstellt werden.
4Auf allen Seiten offene Überdeckungen von Rücksprüngen bis zur Fassadenflucht zum Schutz der Aussensitzplätze vor Regen und Wind sind pro Attikawohneinheit auf einer Länge von 5.0 m zugelassen. Allfällige Wind- und Wetterschutzverglasungen dürfen nur durch eine flexible Nur- oder Ganzglas-Konstruktion (ohne Rahmenprofile, ohne Isolierglas, ohne Dichtungen) ausgeführt werden. Der mit Wind- und Wetterschutzverglasung geschützte Raum darf nicht aktiv beheizt werden. Gemeinde Lyss
Art. 4BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 123
4 ecoptima ZPÄ ZPP «Alterssiedlungen Stegmatt» Änderung Baureglement
–Neubauten im übrigen Perimeter:
–Gesamthöhe maximal:
10.0 m Als massgebendes Terrain gilt die Hochwasserschutzkote nach Abs. 7.
–oberirdische Geschossfläche maximal: 3’830 m2 Zur oberirdischen Geschossfläche zählen alle Geschossflächen über der Hochwasserschutzkote nach Abs. 7, mit Ausnahme von Geschossflächen in Unterniveaubauten nach Abs. 8.
–Kleinbauten:
–Geschossfläche maximal:
frei
–Grenzabstand mindestens:
2.0 m
–Grundfläche maximal:
60 m2
–Gesamthöhe maximal:
4.5 m
–Die minimale Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo)1 im Wirkungsbereich der ZPP beträgt 0.60.
4ES II Lärmempfindlichkeitsstufe 5 – Volumen und Anordnung der Bauten sowie die Bepflanzung und die Grünbereiche sind unter Berücksichtigung der bestehenden Alterssiedlung und der angrenzenden Gebiete festzulegen. Dem Übergang zum angrenzenden Siedlungsschutzgebiet ist mit einer sorgfältigen Gliederung der Überbauung Rechnung zu tragen.
–Die Bauten sind mit Flachdächern einzudecken.
–Bauliche Ergänzungen und Veränderungen an der bestehenden AlGestaltungs-grundsätze terssiedlung auf Parzelle Nr. 1298 sind behutsam vorzunehmen und haben hohe Qualitätsansprüche zu erfüllen. 6 – Die Parkierung (vorbehältlich Besucherparkplätzen) ist mit einer gemeinsamen unterirdischen Einstellhalle zu lösen. Die Zufahrt zur Einstellhalle erfolgt über den Stegmattweg.
–Vorfahrt, Anlieferung und Güterumschlag erfolgen über die besteErschliessungsgrundsätze hende Zu- und Wegfahrt ab der Zeugh …
Art. 8BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 139
8 Baureglement (BR) bestimmter Gefährdungsgrad durch Naturereignisse vermutet wird.
Die Bauzonen, die Landwirtschaftszone, der Wald sowie die Gewässerflächen decken zusammen mit den Wirkungsbereichen von besonderen baurechtlichen Ordnungen (Überbauungsordnungen und Zonen mit Planungspflicht) und den Verkehrserschliessungsanlagen und dem Zonenplan der ehemaligen Gemeinde Busswil das gesamte Gemeindegebiet ab.
Der Kommentar in der rechten Spalte des BR dient der Verständlichkeit, erläutert Begriffe und liefert u.a. die notwendigen Hinweise auf andere Artikel, Erlasse oder Grundlagen. Der Kommentar ist weder vollständig noch verbindlich. Er wird in der Bau- und Planungskommission auf Antrag der Bau- und Planungsabteilung angepasst.
Das übergeordnete Recht geht vor und ist vorbehalten. Das BR regelt nur, was nicht schon auf eidgenössischer und kantonaler Ebene geregelt ist. Auf wichtige Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen.
Regelt das BR einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive, öffentliche Recht des Kantons. Dies ist insbesondere ausserhalb der Bauzone der Fall, wo bewusst auf Bauvorschriften verzichtet wird und die Dimensionen im Einzelfall festgelegt werden.
Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbstständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung. Diese Vorschriften bieten dem Grundeigentümer einen Minimalschutz, der nur unter besonderen …
Art. 13BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 144
13 Baureglement (BR) Mischzonen Kern a und b MK
MKa und MKb (MKa, MKb und MKB) Die Mischzonen Kern gelten als Geschäftsgebiete im Sinne von Art. 20 Abs. 3 BauG gen im Umfang von mindestens 35% der Bruttogeschossfläche der Obergeschosse Geschossfläche oberirdisch aller Vollgeschosse ohne das erste Vollgeschoss fläche
–ES III
–Im ersten Untergeschoss sind Läden- und Handelsbetriebe zugelassen, wenn sie in direkter Verbindung mit der Erdgeschossfläche Geschossfläche des ersten Vollgeschosses stehen, im Maximum jedoch 100% der gesamten Erdgeschossfläche Geschossfläche des ersten Vollgeschosses betragen. In weiteren Untergeschossen sind Haustechnik, Parkierung, Lagerräume u.ä. als Nutzung zugelassen.
–In den Mischzonen Kern sind Nutzungen, die dem Sexgewerbe (Massagesalons, Bordelle, Videokabinen und ähnliches) zuzurechnen sind, untersagt.
–In der Mischzone Kern sind im Erdgeschoss ersten Vollgeschoss ausschliesslich publikumsorientierte Arbeitsnutzungen wie Läden, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe, Gastgewerbe oder ähnliche Nutzungen zulässig.
–Wenn die wohnhygienischen Verhältnisse es rechtMischzone Kern b MKb fertigen, kann die Baubewilligungsbehörde in der MKb im Erdgeschoss ersten Vollgeschoss auch Wohnnutzungen zulassen.
–In der Mischzone Kern Busswil sind im ersten VollMischzone Kern Busswil MKB geschoss auch Wohnnutzungen zulässig.
–Neubauten mit gewerblichen Nutzungen, DienstDer Strassenabstand zur Bahnhofstrasse Busswil beträgt 5 m; vgl. Art. 213 Mass der Nutzung; 2. Abstandsvorschriften l …
Art. 30BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 161
30 Baureglement (BR)
3Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte, bei Objekten des Kantonsinventars (K-Objekte), nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge, des obersten Geschosses aufweisen. Untereinander haben sie einen Abstand von mindestens 1.2 m einzuhalten.
4Gegenüber First, Grat-, Ort- oder Kehllinie sowie allen Dachrändern haben Dachaufbauten, Dacheinbauten und Dacheinschnitte einen Abstand von mindestens 0.8 m einzuhalten.
5Über Dachaufbauten und Dacheinschnitten sind in der gleichen Dachfläche nur Dacheinbauten und Firstoblichter zugelassen.
6Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren; sie dürfen maximal bis 1.5 m ab der First gemessen in die Dachfläche hineinragen und haben einen Abstand von mindestens 0.8 m zur Ort- oder Gratlinie aufzuweisen.
7Die besonderen Vorschriften für die Mischzonen Kern MKa und MKb bleiben vorbehalten. Mit den Absätzen 4 bis 7 wird eine unverträgliche Auflösung der Dachflächen vermieden (vgl. Anhang A124). Dacheinschnitte sind bewusst nicht allgemein erlaubt. Im Rahmen von Art. 419 können sie jedoch erlaubt werden. Das Bauinventar bezeichnet diejenigen Objekte die als solche des kantonalen Inventars gelten als «K-Objekte» (vgl. Art. 13 Abs. 3 BauV). Vgl. Anhang A124 Firstoblichter sind geeignet, grosse Dachräume und Innen liegende Treppenhäuser zu belichten vgl. Art. 418
Art. 34BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 165
34 Baureglement (BR)
3Die Dachflächen der Erdgeschossbauten von eingeschossigen Bauten (auch von reinen Erdgeschossbauteneingeschossigen An- und Kleinbauten) dienen den darüberliegenden Wohnungen als Erholungsfläche und sind entsprechend zu gestalten:
–Oblichter und begehbare Glasoblichter sind auf Dachflächen 10% der freien Dachfläche über dem Erdgeschoss ersten Vollgeschoss gestattet. Sie sind so auszubilden, dass sie durch spielende Kinder nicht beschädigt werden.
–Die Dachfläche ist angemessen zu begrünen und zu bepflanzen.
–Ventilationsaufbauten und Kamine sind nicht gestattet.
–Autoabstellplätze auf den Dachflächen sind nicht gestattet.
4Die Gesamtlänge von Erkern und auskragenden, offenen vorspringenden Gebäudeteilen (ausgenommen Dachvorsprünge und Vordächer) ist, mit Ausnahme der besonnten Längsseite, auf einen Viertel der Gebäudelänge bzw. –breite beschränkt. Dachvorsprünge und Vordächer dürfen auf die ganze Länge bis 1.2 m sowohl in den Strassenraum als auch in den Grenzabstand auskragen.
5Ergibt sich eine städtebaulich bessere Lösung oder ist es für die vorgesehene Nutzung notwendig, kann die Baubewilligungsbehörde grössere Gebäudetiefen oder -längen unter Einhaltung des theoretisch realisierbaren Volumens der Vollgeschosse Obergeschossvolumens inklusive Attikageschosse (und unter Einhaltung der Attikavorschriften) zulassen. Es ist folgende Vergleichsrechnung aufzustellen:
–Das theoretische Volumen der Vollgeschosse Erker und auskra-
genden, offenen
Erker und auskragenden, offenen vorspringende Gebäudete …
Art. 44BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 175
44 Baureglement (BR)
3Bei eingedolten Gewässern beträgt der Gewässerraum 3 m. Massgebend ist die effektive Lage der Leitung. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle kann auf einen Gewässerraum verzichtet werden.
3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – baubewilligungspflichtige und baubewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
34Als dicht überbaut im Sinne von Art. 41c Abs. 1 zweiter Satz GSchV gelten die Gebiete im Wirkungsbereich des Richtplans Ortskern, sowie das ausserhalb des Wirkungsbereichs liegende Gebiet um die Untere Mühle zwischen Hauptstrassse und Kirchenfeldstrasse. Die im im Zonenplan 2 Lyss sowie im Zonenplan Busswil gekennzeichnete Abschnitt gelten als „dicht überbaut“ im Sinne von Art. 41a Abs. 4 bzw. Art. 41b Abs. 3 GSchV.
45Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3.0 m, für Hochbauten von 6.0 m zu wahren.
5In einem Abstand von 6.0 m ab Gewässer oder Ufervegetation dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden. Vorbehalten sind zudem Massnahmen des Gewässerunterhalts und des Gewässerbaus gemäss Art. 6, 7 und 15 WBG Vgl. Art. 41c GSchV und Art. 5b Abs.
2WBG Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201): Dort können für zonenkonforme Vorhabe …
Art. 52BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 183
52 Baureglement (BR) Parkplatzreglement Art. 7: Bemessung der Anzahl Abstellplätze
Die Bemessung des massgeblichen Bedarfs an Abstellplätzen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kant. Bauverordnung. Im Weiteren sind die Vorgaben des Kantons für verkehrsintensive Standorte der Region (Fahrtenmodell) wegleitend.
Parkplatzreglement Art. 8: Neubeurteilung
1Eine Minderung oder Erhöhung des Grundbedarfs oder der Bandbreite gemäss Art. 54 BauV st neu zu beurteilen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sich die Verhältnisse, welche zu einer solchen Regelung geführt haben wesentlich verändern.
2Ein entsprechender Vorbehalt ist in die Baubewilligung aufzunehmen.
Art. 68BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 201
68 Baureglement (BR)
2Unterniveaubauten nach A122 und Untergeschosse, die im Mittel aller Fassaden höchstens 1,20 m über die Fassadenlinie hinausragen, wobei Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten nach Art. 214 Abs. 4 unberücksichtigt bleiben, werden nicht an die Geschossfläche oberirdisch (GFo) angerechnet. Im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Kulturland regelt der Kanton in Art. 11c Abs. 3 BauV die Geschossfläche oberirdische geringfügig anders als die Gemeinde. Im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Kulturland werden die Abgrabungen für Hauseingänge und Abgrabungen mitberücksichtigt, was u.U. eine höhere GFo ergeben kann.
3Die Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen nach Absatz 2 (GFo) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
4Beim Ausbau eines vor der öffentlichen Auflage dieses Reglements rechtmässig erstellten Dachraums oder bei der Aufstockung eines rechtmässig erstellten Flachdachgebäudes mit einem Attikageschoss, erhöht sich das Mass der zulässigen Ausnutzung, soweit für den vollständigen Ausbau resp. für die vollständige Aufstockung erforderlich. A114 Überbauungsziffer Die Berechnung der Überbauungsziffer richtet sich nach kantonalem Recht.
2Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Art. 30 BMBV Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Gemeinde Lyss
Art. 74BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 207
74 Baureglement (BR) A132 Gebäudehöhe Fassadenhöhe
1Die Gebäudehöhe(GH) Fassadenhöhe (Fh) ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Vgl. Art. 15 BMBV Vgl. Art. 212 Abs. 1 Fn 1.
2Die Fassadenhöhe traufseitig gilt bei Gebäuden mit Schrägdächern (ab einer Dachneigung von 5 Prozent) für die traufseitigen Fassaden.
3Die Fassadenhöhe traufseitig gilt bei Gebäuden mit Flachdach (Dachneigung von weniger als 5 Prozent):
a)auf allen Seiten, wenn das Attikageschoss:
–es eine Geschosshöhe von mehr als 3.20 m aufDie Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden (Art. 17 Abs. 2 BMBV). weist,
–die Fläche überschreitet, die nach Anhang A135 zulässig ist und
–nicht auf mindestens einer ganzen Fassade um mindestens 2.5 m zurückversetzt sind
b)auf einer Fassadenseite wenn das Attikageschoss die Masse nach Buchstabe a einhält. wird in der Mitte der Fassaden gemessen und ist, unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3, der Höhenunterschied zwischen dem gewachsenen Boden nach Art. 97 BauV respektive in Überflutungsgebieten mit hoher, mittlerer oder geringer Gefährdung oder bei sensiblen Bauten auch im Überflutungsgebiet eines 300-jährigen Hochwassers zwischen den im Zonenplan Naturgefahren dargestellten Höhenlinien (Wasserspiegels eines 300- jährigen Hochwassers) und Gemeinde Lyss
Art. 87BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 220
87 Baureglement (BR) A147 Abstände gegenüber Fliessgewässern Gewässerraum Der Abstand Gewässerraum von Fliessgewässern (vgl. Art. 527) wird bei mittlerem Wasserstand am Fuss der Böschung bei regulärer Festlegung mittels Farbcodierung und bei eingedolten Gewässern ab der Gewässerachse gemessen. A148 Zivilrechtliche Abstände gegenüber Grundstücksgrenzen Für die Messweise der Minimalabstände von Bäumen, Pflanzen, Lebhägen und dergleichen gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sowie des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.
Art. 687 und 688 ZGB Art. 79l und 79m EG ZGB Art. 79k Abs. 1 – 3 EG ZGB
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 220) verbindlich lesbar.
Gemeinde Lyss
Art. 90BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 223
90 Baureglement (BR) Hauptstrasse ausserorts
Fahrbahn ohne Gehweg
Fahrbahn mit Gehweg
Feste Einfriedungen und Grünhecken
Fahrbahn ohne Gehweg Weiter sind zudem Art. 56 Abs. 3 bis
4SV zu beachten. Demnach dürfen an unübersichlichen Stellen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen. Für gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0,5 Metern ab Gehweghinterkante.
Fahrbahn mit Gehweg Gemeinde Lyss
Art. 92BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 225
92 Baureglement (BR) ZöN 4 (Sägeweg) / Sport und Freizeit mit Restauration und Infrastruktur Bestehende Überbauung; III Für Erweiterungs- und Neubauten gilt:
–GHFh tr:: max. 8.0 m
–GH: max. 14 m
–kGA und gGA : min. 6.0 m
–GL, GBT und AZGFZo: frei
–Dachform: frei
Bestehende Überbauung und Gestaltung; III Erweiterungs- und Neubauten nach den baupolizeilichen Bestimmungen der Arbeitszone Ab.
–GHFh tr: : max. 8.0 m
–GH: max. 14 m ZöN 5 (Schwimmbad, Gemeindesportplatz) / Sport und Freizeit Zirkuswiese, Reitplatz mit Restauration, Allzweckplatz, Infrastruktur und Parkierung ZöN 6 (Bürenstrasse; Sonnhalde) / Bildung, Erschliessung Bestehende Überbauung und Gestaltung; III Erweiterungs- und Neubauten nach den baupolizeilichen Bestimmungen der W3. Anlagen für die Quartiererschliessung.
Bestehende Überbauung; III Erweiterungs- und Neubauten nach den baupolizeilichen Bestimmungen der MKa. ZöN 7 (Kreuzgasse; Schulgasse) / Bildung und Kultur ZöN 8 (Herrengasse) / Bildung, Kultur, Sport Bestehende Überbauung; II Erweiterungs- und Neubauten im Übrigen nach den baupolizeilichen Bestimmungen der W3, wobei ohne Begrenzung der AZGFZo.
Bestehende Überbauung II Erweiterungs- und Neubauten nach den baupolizeilichen Bestimmungen der W2. ZöN 9 (Oberer Aareweg) / Bildung, Kultur, Gesundheit ZöN 10 (Buchzopfen) / Freizeit, Kultur Für Erweiterungs- und Neubauten in den II Familiengärten gelten:
–anrechenbare GrundrissGebäudefläche 16.0 m2
–GHFh tr:
max. 3.0 m
–kGA und gGA
mind. 2.0 m Für …
Art. 101BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 234
101 Baureglement (BR) A222 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) Ortsteil Busswil
1In den Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) gelten für Nutzungen, Bauten und Anlagen die Bestimmungen von Abs. 2 sowie Art. 78 BauG.
2In den einzelnen Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gelten die folgenden Bestimmungen: Allgemeine Bestimmungen Einzelne ZSF Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES
Kleintierhaltung und Familiengärten, Bauten, III die dem Betrieb der Eisenbahn dienen. Eingeschossige, leicht entfernbare Bauten bis zu einer anrechenbaren GrundGebäudefläche von 25 m2 und Anlagen, die dem Zweck der Zone dienen. Grelle und auffallende Bau- und Bedachungsmaterialien sind untersagt. Bezeichnung/Zweck ZSF AB / Areal SBB Gemeinde Lyss
Art. 103BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 142
103 Ausgleich von Planungsvorteilen Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach Art. 142 ff BauG sowie dem Reglement über den Mehrwertausgleich der Gemeinde.
1Erwächst einem Grundeigentümer durch eine Planungsmassnahme ein zusätzlicher, wesentliche Vorteil, namentlich durch die Möglichkeiten einer Mehrnutzung, nimmt die Gemeinde vor Erlass der Planungsmassnahme mit dem Grundeigentümer Verhandlungen auf, um diesen zu verpflichten, einen angemessenen Anteil dieses Planungsmehrwerts für Projekte und Infrastrukturen im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen.
2Der Gemeinderat erlässt dazu Richtlinien und legt dort insbesondere den Ausgleichssatz und die möglichen Verwendungszwecke fest. In der Regel soll der vertraglich abzugeltende Ausgleich 20 bis 40% des Planungsmehrwerts betragen. Art. 5 RPG verpflichtet die Kantone für einen angemessenen Ausgleich von Vor- und Nachteilen zu sorgen. Nach Art. 142 BauG schöpft der Kanton Planungsmehrwerte primär über die Steuergesetzgebung ab. Darüber hinaus verweist er die Parteien auf den Verhandlungsweg. Abgeschöpfte Mehrwerte sollen für bestimmte öffentliche Zwecke eingesetzt werden, insbesondere zur Finanzierung von Unterhalt und Ausbau der Infrastruktur sowie der Massnahmen zur Aufwertung des Ortsund Landschaftsbildes. Soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt, sollen die Erträge aus dem Mehrwertausgleich an die Spezialfinanzierung «Buchgewinne Finanzvermögen» gehen. Vgl. Mehrwertabgabereglement vom 1. Mai 2017 (Datum des Inkrafttretens) Gemeinde Lyss
Art. 104BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 237
104 Baureglement (BR)
–Die Dachformen sind gebietsweise einheitlich festzulegen und in der gesamten ZPP untereinander abzustimmen.
–Bei der Aussenraumgestaltung ist darauf zu achten, dass der Verlauf des gewachsenen Terrains möglichst unverändert bleibt und der erforderlichen Retention Rechnung getragen wird.
6 – Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt prioritär ab dem Rossiweg. Zulässig ist zudem die Erschliessung eines Teilgebiets aus westlicher Richtung über den Heilbachrain.
–Eine durchgehende Detailerschliessungsstrasse für Erschliessungsgrundsätze den motorisierten Verkehr in Ost-West-Richtung ist nicht zulässig. Für den Langsamverkehr ist eine solche im Bereich des Heilbachrains sicherzustellen.
–Besucherparkplätze müssen frei zugänglich sein und sind angemessen zu gestalten. A313 ZPP «Alpenstrasse»
1Die ZPP «Alpenstrasse» bezweckt
–eine gut und einheitlich gestaltete, in die Topografie Planungszweck eingebettete Wohnüberbauung;
–eine gute Einordnung in die bestehende Überbauung.
2Wohnen entsprechend den Bestimmungen über die Wohnzonen W (Art. 211 Abs. 2).
3 – GFZo AZ 55 0.61; maximale GebäudeFassadenhöhe traufseitig 7.0 m.
–Bei Planungen auf der Grundlage eines WettbeArt der Nutzung GFZo AZ 55 0.61 höhe traufseitig 7 Mass der Nutzung werbsverfahrens nach den Regeln des SIA kann der Gemeinderat die maximale GFZo AZ um 0.101 erhöhen.
–Wird nach dem Minergie-P-Standard, Stand 2011 oder gleichwertig gebaut, erhöht sich die maximale GFZo AZ darüber hinaus um 0.05 0.06.
4ES II Lärmempfindlichkei …
Art. 106BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 239
106 Baureglement (BR) GFZo AZ 0.9 1.0 höhe traufseitig 1 3 – GFZo AZ 0.9 1.0; maximale GebäudeFassadenhöhe traufseitig 11.0 m.
–Bei Planungen auf der Grundlage eines WettbeMass der Nutzung werbsverfahrens nach den Regeln des SIA kann der Gemeinderat die maximale GFZo AZ um 0.101 0.1 erhöhen.
–Wird nach dem Minergie-P-Standard, Stand 2011 oder gleichwertig gebaut, erhöht sich die maximale GFZo AZ darüber hinaus um 0.05 0.06.
4ES III
5 – Volumen und Anordnung der Bauten sind unter Berücksichtigung der angrenzenden Gebiete festzulegen.
–Die Bauten sind mit Flachdächern einzudecken.
–Der arealquerende, eingedolte Schlattbach ist bei Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungsgrundsätze der Projektierung zu berücksichtigen.
–Die Gestaltung und Nutzung der Aussenräume sind auf die Nutzungen in den angrenzenden Erdgeschoss ersten Vollgeschossen abzustimmen.
–Bei der Gestaltung des Aussenraums ist darauf zu achten, dass das Gebäude Hauptstrasse 3 räumlich auf dem Hirschenplatz steht, indem auf allen Seiten ein harter, öffentlich zugänglicher Aussenraum an die Fassaden anschliesst.
–Der auf der Südseite des Gebäudes Hauptstrasse 5 stehende Baum ist zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
6 – Die Erschliessung der Abstellplätze für die Bewohner hat entlang der Bahnlinie über die Parzelle Nr. 1722 zu erfolgen.
–Eine beschränkte Anzahl Besucherparkplätze kann Erschliessungsgrundsätze direkt ab der Hauptstrasse erschlossen werden.
–Zwischen den Gebäuden Hauptstrasse 3 und der Remise Hauptstrasse 3a ist eine attraktive öf …
18 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 15 m | Art. 0.5, S. 147 | 0.72 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 0.85, S. 146 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 16 m | Art. 0.85, S. 146 | 0.85 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 60 % | Art. 0.85, S. 146 | 0.80 |
Extrahiert aus der BZO Lyss (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone AB
Was gilt in der Zone AB in Lyss?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone AB einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Lyss?
Wo reiche ich das Baugesuch in Lyss ein?
Wo steht die Zone AB in der BZO Lyss?
Weitere Zonen in Lyss
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