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Art. 68 · A115 Grünflächenziffer

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 201 · Original-PDF

68 Baureglement (BR)

2Unterniveaubauten nach A122 und Untergeschosse, die im Mittel aller Fassaden höchstens 1,20 m über die Fassadenlinie hinausragen, wobei Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten nach Art. 214 Abs. 4 unberücksichtigt bleiben, werden nicht an die Geschossfläche oberirdisch (GFo) angerechnet. Im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Kulturland regelt der Kanton in Art. 11c Abs. 3 BauV die Geschossfläche oberirdische geringfügig anders als die Gemeinde. Im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Kulturland werden die Abgrabungen für Hauseingänge und Abgrabungen mitberücksichtigt, was u.U. eine höhere GFo ergeben kann.

3Die Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen nach Absatz 2 (GFo) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

4Beim Ausbau eines vor der öffentlichen Auflage dieses Reglements rechtmässig erstellten Dachraums oder bei der Aufstockung eines rechtmässig erstellten Flachdachgebäudes mit einem Attikageschoss, erhöht sich das Mass der zulässigen Ausnutzung, soweit für den vollständigen Ausbau resp. für die vollständige Aufstockung erforderlich. A114 Überbauungsziffer Die Berechnung der Überbauungsziffer richtet sich nach kantonalem Recht.

2Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Art. 30 BMBV Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.