Art. 30 · Baureglement (BR)
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 161 · Original-PDF
30 Baureglement (BR)
3Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte, bei Objekten des Kantonsinventars (K-Objekte), nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge, des obersten Geschosses aufweisen. Untereinander haben sie einen Abstand von mindestens 1.2 m einzuhalten.
4Gegenüber First, Grat-, Ort- oder Kehllinie sowie allen Dachrändern haben Dachaufbauten, Dacheinbauten und Dacheinschnitte einen Abstand von mindestens 0.8 m einzuhalten.
5Über Dachaufbauten und Dacheinschnitten sind in der gleichen Dachfläche nur Dacheinbauten und Firstoblichter zugelassen.
6Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren; sie dürfen maximal bis 1.5 m ab der First gemessen in die Dachfläche hineinragen und haben einen Abstand von mindestens 0.8 m zur Ort- oder Gratlinie aufzuweisen.
7Die besonderen Vorschriften für die Mischzonen Kern MKa und MKb bleiben vorbehalten. Mit den Absätzen 4 bis 7 wird eine unverträgliche Auflösung der Dachflächen vermieden (vgl. Anhang A124). Dacheinschnitte sind bewusst nicht allgemein erlaubt. Im Rahmen von Art. 419 können sie jedoch erlaubt werden. Das Bauinventar bezeichnet diejenigen Objekte die als solche des kantonalen Inventars gelten als «K-Objekte» (vgl. Art. 13 Abs. 3 BauV). Vgl. Anhang A124 Firstoblichter sind geeignet, grosse Dachräume und Innen liegende Treppenhäuser zu belichten vgl. Art. 418
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.