Zone MKB · Lyss

Bern · BFS 306 · Gemeindeprofil · alle 66 Zonen

Die Zone MKB in Lyss (Bern) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 60 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Lyss, in denen «MKB» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 0BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 116

0 Legende Wirkungsbereich der UeO-Änderung Inhalte: Wohnzone 2 W2 Wohnzone 3 W3 Mischzone M2 Mischzone Kern MKa Mischzone Kern MKb

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Art. 0.5BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 147

0.5 0.55*8) *9) Mischzone M2 Busswil M2B

5 m 12 m 10.5 m 14.5 m 40 m – 0.6*7) – –

0.70*8) länge und Gebäudebreite) GTB: Gebäudebreitetiefe (s. Anhang A131Gebäudelänge und Gebäudebreite) AZ: Ausnützungsziffer (s. Anhang

A112 )

Mischzone M3 Busswil M3B breitetiefe (s. An hang A131Gebäudelänge und Gebäudebreite

3 m 10 m 10.5 m 14.5 m 40 m 20.0 m

–– – 4 m*7) Mischzone Kern Busswil MKB A112) UeZ: Überbauungsziffer (s. An-

½ Fh tr – 15 m 19 m – – –

–105% mind. 4 m Arbeitszone A Busswil AB hang A113) GFZo: Geschossflächenziffer oberirdisch (s. Anhang A113) GFZ: Grünflächenziffer (s. Anhang *1) Die Fh tr gilt *1) Die Fh tr gilt:

–bei Gebäuden mit Schrägdach (ab einer Dachneigung A115 Grünflächenziffer) von 5 Prozent) für die traufseitigen Fassaden und

–bei Gebäuden mit Flachdach (mit einer Dachneigung vo weniger als 5 Prozent)

–für alle Fassaden, wenn das oberste Geschoss die Anforderungen von Artikel 214 Absatz 3 nicht einhäl

–für eine Fassade, wenn das oberste Geschoss (Attikageschoss) die Anforderungen von Artikel 214 Absatz 3 einhält. Anforderungen von Artikel 214 Absatz 3 nicht einhäl

–für eine Fassade, wenn das oberste Geschoss (Attikageschoss) die Anforderungen von Artikel 214 Absatz 3 einhält. von 5 Prozent) für die traufseitigen Fassaden und - bei Gebäuden mit Flachdach (mit einer Dachneigung von weniger als 5 Prozent) - für alle Fassaden, wenn das oberste Geschoss die Anforderungen von Artikel 214 Absatz 3 nicht einhält - für eine Fassade, wenn das oberste Geschoss (Attikageschoss) die An …

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Art. 0.85BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 146

0.85

5 m 10 m 7.5 m 11.5 m 35 m – 0.70*5) – –

0.80*6) kGA: Kleiner Grenzabstand Wohnzone W1 (s. Anhang A142) gGA: Grosser Grenzabstand (s. Anhang A143) Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig Wohnzone W2 (s. Anhang A132) GH: Gebäudehöhe (s. Anhang GH: Gebäudehöhe (s. Anhang A132

A133 Firsthöhe Gesamthöhe Wohnzone W3 Mischzone M2

6 m 12 m 10.5 m 14.5 m 45 m – 0.90*1) – –

1.00*5)

6 m 12 m 10.5 m 14.5 m 45 m – 0.80*2) – –

0.90*6) 0.90*1 ) 1.00*5 ) länge und Gebäudebreite) GTB: Gebäudebreitetiefe (s. Anhang A131Gebäudelänge und Gebäudebreite) AZ: Ausnützungsziffer (s. Anhang

A112 )

Mischzone M3a 0 .80*2 ) 0.90*6 *7) Mischzone M3b A112) UeZ: Überbauungsziffer (s. An- 3.5 m 12 m 11.5 m 15.5 m 60 m*7)18 m*7) – – –

5 m – 16 m 20 m – –

–60% 205%*10) Mischzonen Kern MKa/MKb hang A113) GFZo: Geschossflächenziffer oberirArbeitszone Aa disch (s. Anhang A113) GFZ: Grünflächenziffer (s. Anhang

5 m – 12 m 16 m – –

–60% 205%*10) Arbeitszone Ab A115 Grünflächenziffer) Gemeinde Lyss

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Art. 13BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 144

13 Baureglement (BR) Mischzonen Kern a und b MK

MKa und MKb (MKa, MKb und MKB) Die Mischzonen Kern gelten als Geschäftsgebiete im Sinne von Art. 20 Abs. 3 BauG gen im Umfang von mindestens 35% der Bruttogeschossfläche der Obergeschosse Geschossfläche oberirdisch aller Vollgeschosse ohne das erste Vollgeschoss fläche

–ES III

–Im ersten Untergeschoss sind Läden- und Handelsbetriebe zugelassen, wenn sie in direkter Verbindung mit der Erdgeschossfläche Geschossfläche des ersten Vollgeschosses stehen, im Maximum jedoch 100% der gesamten Erdgeschossfläche Geschossfläche des ersten Vollgeschosses betragen. In weiteren Untergeschossen sind Haustechnik, Parkierung, Lagerräume u.ä. als Nutzung zugelassen.

–In den Mischzonen Kern sind Nutzungen, die dem Sexgewerbe (Massagesalons, Bordelle, Videokabinen und ähnliches) zuzurechnen sind, untersagt.

–In der Mischzone Kern sind im Erdgeschoss ersten Vollgeschoss ausschliesslich publikumsorientierte Arbeitsnutzungen wie Läden, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe, Gastgewerbe oder ähnliche Nutzungen zulässig.

–Wenn die wohnhygienischen Verhältnisse es rechtMischzone Kern b MKb fertigen, kann die Baubewilligungsbehörde in der MKb im Erdgeschoss ersten Vollgeschoss auch Wohnnutzungen zulassen.

–In der Mischzone Kern Busswil sind im ersten VollMischzone Kern Busswil MKB geschoss auch Wohnnutzungen zulässig.

–Neubauten mit gewerblichen Nutzungen, DienstDer Strassenabstand zur Bahnhofstrasse Busswil beträgt 5 m; vgl. Art. 213 Mass der Nutzung; 2. Abstandsvorschriften l …

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Art. 17BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 148

17 Baureglement (BR) *3) Die GH darf die gebaute Fh tr nicht um mehr als 4 m überschreiten. *4) Werden zur Erstellung einer kommunalen Infrastrukturbaute (Trottoir, Bushaltestelle, Strasse etc.) Grundstücke Dritter beansprucht, in denen eine maximale GFZo fest gelegt sind, erhöht sich die GFZo auf dem beanspruchten Grundstück unter Vorbehalt der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit, so dass keine Nutzungseinbusse entsteht. Die Gemeinde führt darüber einen Nutzungskataster und kann dort den Nutzungsbonus sinngemäss als Nutzungsübertragung nachführen. *4) Werden zur Erstellung einer kommunalen Infrastrukturbaute (Trottoir, Bushaltestelle, Strasse etc.) Grundstücke Dritter beansprucht, in denen eine maximale GFZo festgelegt sind, erhöht sich die GFZo auf dem beanspruchten Grundstück unter Vorbehalt der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit, so dass keine Nutzungseinbusse entsteht. Die Gemeinde führt darüber einen Nutzungskataster und kann dort den Nutzungsbonus sinngemäss als Nutzungsübertragung nachführen.

*5) Es gilt ein minimaler Wohnanteil im Umfang von GFZo 0.30 sowie ein minimaler Gewerbeanteil von GFZo 0.20. Beispiel mit GFZo 1.0: Fläche bisheriges Grundstück Gbbl.- Nr. xyz: 2'200 m2; Mögliche GFZo 2'200 m2, an Strasse abgehende Fläche 200 m2, neue GFZo (= bisherige Fläche Grundstück multipliziert mit 100 dividiert durch neue Fläche des Restgrundstücks) = 1.1. Alternative Möglichkeit zur Darstellung im Nutzungskataster, resp. im Grundbuch: Übertrag einer anrechenbaren Fläche von 200 m2 an das bisherige Gru …

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Art. 18BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 149

18 Baureglement (BR)

2Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.2 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.

3In folgenden Gebieten ist setzt die Beanspruchung der Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ausgeschlossen die Durchführung eines qualifizierten Verfahrens im Sinne von Art. 422 sowie die Zustimmung der Fachberatung nach Art. 421 voraus:

–Mischzonen Kern MKa und MKb

–Ortsbildschutzgebiete (Ortsteile Lyss und Busswil)

–Siedlungsschutzgebiet

4In Bauten, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements bestanden haben a) darf der bestehende Dachraum im Rahmen des bestehenden Volumens und unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen unabhängig von der geltenden Nutzungsziffer Ausnützungsziffer entsprechend den Zonenvorschriften genutzt werden

b) kann der Gemeinderat einer Unterschreitung der reglementarischen Grenzabstände oder einer Überschreitung der zulässigen Nutzungsziffer zustimmen, sofern dies erforderlich um ein bestehendes Gebäude für Personen mit Behinderung nutzbar zu machen. Hangzuschlag gewachsenen mas-

Gestaltungs-freiheit; AusschlussEinschränkung Diese Gebiete sind für das Ortsbild von besonderer Bedeutung, weshalb dort für die Inanspruchnahme der Gestaltungsfreiheit erhöhte Anforderungen gestellt werden. Erweiterte Besitzstandsgarantie Mit dieser ausgedehnten Besitzstandsgarantie soll eine innere Ver …

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Art. 19BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 150

19 Baureglement (BR)

2Dachvorsprünge dürfen auf ihrer ganzen Länge bis 1.20 m vorspringen und in den Grenzabstand ragen; andere auskragende offene vorspringende Gebäudeteile dürfen, sofern ihre Länge nicht mehr als ½ ders jeweiligen Fassadenlängeabschnitts beträgt, maximal 2.0 m in den (grossen oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassadenflucht hinaus ragen. Andere auskragende offene Gebäudeteile sind z.B. Vordächer, Aussentreppen, sofern sie nicht der Haupterschliessung des Gebäudes dienen, Laderampen, Balkone, auch abgestützte und auch solche mit Seitenwänden. Für die Mischzonen Kern MKa und MKb gelten die besonderen Bestimmungen von Art. 418 Abs. 4 Nach Art. 79b EG ZGB dürfen Vorbauten höchstens bis 1.2 m in den zivilrechtlichen Grenzabstand von 3.0 m hineinragen. Ohne Zustimmung des Nachbarn müssen sie somit mindestens einen Abstand von 1.8 m von der Parzellengrenze aufweisen (vgl. A 123).

Anlagen und ausVorkragende springende vorspringen und off auskragende 2.0 m in den (grossen oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassadenflucht hinaus

3Erker dürfen, sofern ihre Länge nicht mehr als ¼ ders jeweiligen Fassadenlängeabschnitts beträgt und nicht auf den Boden reichen, maximal 1.0 m in den (grossen oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassadenflucht hinausragen.

4Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten, Tiefbauten, und dergleichen gilt: oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassaden …

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Art. 20BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 151

20 Baureglement (BR)

–Busswilstrasse

–Grentschelstrasse

–Grenzstrasse

–Industriering

–Kappelenstrasse

–Leuernweg (Rossiweg bis Alpenstrasse)

–Marktplatz

–Rossiweg

–Schachenweg

–Steinweg

–Stiglimattstrasse

–Südstrasse

–Werkstrasse

b)Für unbewohnte An- und KleinNebenbauten (sowie offene Autounterstände) und unterirdische Bauten gilt bei Detailerschliessungsstrassen ein Bauabstand von 2.0 m sofern die Verkehrssicherheit (Sichtweiten) gewährleistet bleibt.

c)Abstand von selbstständigen Fuss- und Radwegen.

2.0 m

d)In den Mischzonen Kern MKa und MKb gelten gegenüber Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Grundeigentümer keine Bauabstände.

e)Verläuft die besonnte Längsseite eines Gebäudes entlang einer öffentlichen Strasse mit oder ohne Baulinie, so ist ein um 2.0 m erhöhter Strassenabstand einzuhalten. Gestaltungsbaulinien gehen in jedem Fall vor. Die Aufzählung ist abschliessend. Balkone, Erker und ähnliches haben den Strassenabstand einzuhalten.

f)Der Strassenabstand ist vom Fahrbahnrand zu messen. Dachvorsprünge, Vordächer und nicht geschlossene Hauszugänge, inklusive Treppen sowie Rampen dürfen bis 1.20 m in den Strassenabstand hineinragen.

g)Anlagen der Umgebungsgestaltung wie Böschungssicherungen, Kehrichtbereitstellungsplätze, Parkplätze, Zufahrten (auch zu Einstellhallen) und dergleichen haben gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand einzuhalten, sofern die zur Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt sind. Gemeinde Lyss

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Art. 30BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 161

30 Baureglement (BR)

3Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte, bei Objekten des Kantonsinventars (K-Objekte), nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge, des obersten Geschosses aufweisen. Untereinander haben sie einen Abstand von mindestens 1.2 m einzuhalten.

4Gegenüber First, Grat-, Ort- oder Kehllinie sowie allen Dachrändern haben Dachaufbauten, Dacheinbauten und Dacheinschnitte einen Abstand von mindestens 0.8 m einzuhalten.

5Über Dachaufbauten und Dacheinschnitten sind in der gleichen Dachfläche nur Dacheinbauten und Firstoblichter zugelassen.

6Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren; sie dürfen maximal bis 1.5 m ab der First gemessen in die Dachfläche hineinragen und haben einen Abstand von mindestens 0.8 m zur Ort- oder Gratlinie aufzuweisen.

7Die besonderen Vorschriften für die Mischzonen Kern MKa und MKb bleiben vorbehalten. Mit den Absätzen 4 bis 7 wird eine unverträgliche Auflösung der Dachflächen vermieden (vgl. Anhang A124). Dacheinschnitte sind bewusst nicht allgemein erlaubt. Im Rahmen von Art. 419 können sie jedoch erlaubt werden. Das Bauinventar bezeichnet diejenigen Objekte die als solche des kantonalen Inventars gelten als «K-Objekte» (vgl. Art. 13 Abs. 3 BauV). Vgl. Anhang A124 Firstoblichter sind geeignet, grosse Dachräume und Innen liegende Treppenhäuser zu belichten vgl. Art. 418

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Art. 105BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 238

105 Baureglement (BR) 5 – Volumen und Anordnung der Bauten sowie die Bepflanzung sind unter Berücksichtigung der angrenzenden Gebiete festzulegen.

–Die Dachformen und -materialien sind aufeinander Gestaltungsgrundsätze abzustimmen.

–Der Siedlungsrand gegenüber der angrenzenden Landwirtschaftszone ist sorgfältig zu gestalten.

–Bei der Aussenraumgestaltung ist darauf zu achten, dass der Verlauf des gewachsenen Terrains möglichst unverändert bleibt und die privaten Gärten nicht mit Stützmauern von der angrenzenden Landwirtschaftszone abgetrennt werden.

–Im Rahmen der Überbauungsordnung oder des Wettbewerbsverfahrens ist aufzuzeigen, wie die bestehende Hecke innerhalb oder ausserhalb des ZPP-Perimeters ersetzt werden kann. 6 – Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Alpenstrasse oder das Erli.

–Die Parkierung ist gemeinsam zu lösen. BesucherErschliessungsgrundsätze parkplätze müssen frei zugänglich sein und sind angemessen zu gestalten. A314 ZPP «Hirschenplatz Ost»

1Die ZPP «Hirschenplatz Ost» bezweckt

–eine verdichtete, geordnete, einheitlich gestaltete Planungszweck und auf die Emissionen der Bahnlinie reagierende Wohn- und Gewerbeüberbauung;

–die Reaktion auf die Emissionen der Bahnlinie sowie der Haupt- und der Bürenstrasse;

–die Anordung und räumliche Abgrenzung von öffentlichen und privaten Aussenräumen im Zusammenhang mit den angrenzenden Erdgeschoss Nutzungen des ersten Vollgeschosses;

–die Berücksichtigung und Integration der historischen Bausubstanz sowie des Schlattbachs;

–eine gute Eino …

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Art. 128BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 261

128 Baureglement (BR)

4ES II

5 – Die Erschliessung erfolgt ab der Kappelgasse. Der östlich der Zonengrenze verlaufende Flurweg darf nicht für die Erschliessung der Bauzone benutzt werden.

–Der bestehende Obstbaumbestand ist nach MögLärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungs und Erschliessungsgrundsätze lichkeit zu erhalten. Abgänge sind durch Neupflanzungen von standortheimischen Laubbaumarten zu erstetzen.

Die Erarbeitung einer Überbauungsordnung und die Erschliessung des Areals gehen vollumfänglich zu Lasten der Grundeigentümmer. Die Gemeinde kann im Sinne von Art. 109 ff BauG die Erstellung der Erschliessung auf die Grundeigentümer übertragen. Besondere Bestimmungen A344 ZPP 4 «Zentrum Busswil»

1Die ZPP 4 «Zentrum Busswil» bezweckt die Realisierung einer Wohnsiedlung in verdichteter Bauweise;

–Die bestehende Überbauungsordnung «Zentrum», Planungszweck vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 1.3.1995 genehmigt, entspricht dem Planungszweck und den ortsplanerischen Grundsätzen.

2 – Entlang der Bahnhofstrasse gelten auf einer Bautiefe von 30 m die Bestimmungen der Mischzone Kern Busswil (MKB);

–Für das restliche Areal gelten die NutzungsvorArt der Nutzung schriften für Wohnzonen.

3 – Entlang der Bahnhofstrasse gelten auf einer Bautiefe von 30 m die Bestimmungen der Kernzone;

–Für das restliche Gebiet gilt als Mass der Nutzung Mass der Nutzung eine AZ GFZo von mindestens 0.40 0.44 und maximal 0.65 0.76.

4 – Teil Kernzone: ES III

–Teil Wohnzone: ES II Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungs und Erschliessungsgru …

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Art. 139BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 272

139 Baureglement (BR) LSV Eidgenössische Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 (SR 814.41) M2 / M3 Mischzone zwei-/dreigeschossig MBZ Mehrbreitenzuschlag MK Mischzone Kern MKa Mischzone Kern a MKb Mischzone Kern b NBRD Dekret vom 10.02.1970 über das Normalbaureglement (BSG 723.13) OK Oberkant OLK Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700) RPV Raumplanungsverordnung vom 28.06.2000 (SR 700.1) SG Strassengesetz vom 04.06.2008 (BSG 732.11) SFG Gesetz vom 06.06.1982 über See- und Flussufer (BSG 704.1) SFV Verordnung vom 29.06.1983 über See- und Flussufer (BSG 704.111) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SV Strassenverordnung vom 29.10.2008 (BSG 732.111.19) UeO Überbauungsordnung UeZ Überbauungsziffer USG Bundesgesetz vom 07.10.1983 über den Umweltschutz (SR 814.01) VASR Verordnung vom 17.11.1999 über die Aussen- und Strassenreklame (BSG 722.51) W1/ W2 / W3 Wohnzone ein-/zwei-/dreigeschossig WBG Gesetz vom 14.02.1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (BSG 751.11) WBV Wasserbauverordnung vom 15.11.1989 (BSG 751.11) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210) ZöN Zone für öffentliche Nutzungen ZPP Zone mit Planungspflicht ZSF Zone für Sport und Freizeitanlagen Gemeinde Lyss

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 13). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Strassenabstand≥ 5 mArt. 13, S. 1440.85
Gesamthöhe≤ 19 mArt. 0.5, S. 1470.75
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 0.5, S. 1470.75
Überbauungs-/Bebauungsziffer≤ 60 %Art. 0.85, S. 1460.80

Extrahiert aus der BZO Lyss (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone MKB

Was gilt in der Zone MKB in Lyss?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 60 %. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Lyss erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone MKB einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Lyss. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Lyss?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Lyss ein?
Baugesuche in Lyss laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Abteilung Bau und Planung, Bahnhofstrasse 10, Postfach 368, 3250 Lyss. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone MKB in der BZO Lyss?
12 Artikel der Bau- und Zonenordnung Lyss erwähnen die Zone MKB namentlich, darunter Art. 0, Art. 0.5, Art. 0.85. BZO Lyss lesen →

Weitere Zonen in Lyss