Art. 101 · Anhang A3: Besondere Bestimmungen zu ZPP und bestehende
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 142 · Original-PDF
101 Sachlich Kommentar: Das BR umfasst kommunales Bau-, Planungs- und Umweltrecht. Umweltrecht umfasst insbesondere Natur-, Landschafts-, Ortsbild- und Denkmalschutz. Weiteres Umweltrecht findet sich im Gemeindepolizeireglement, weiteres Bau- und Planungsrecht in Überbauungsordnungen (vgl. dazu die Übersicht in Art. 341 und 342) 101 Baureglement (BR) A222 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) Ortsteil Busswil
1In den Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) gelten für Nutzungen, Bauten und Anlagen die Bestimmungen von Abs. 2 sowie Art. 78 BauG.
2In den einzelnen Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gelten die folgenden Bestimmungen: Allgemeine Bestimmungen Einzelne ZSF Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES
Kleintierhaltung und Familiengärten, Bauten, III die dem Betrieb der Eisenbahn dienen. Eingeschossige, leicht entfernbare Bauten bis zu einer anrechenbaren GrundGebäudefläche von 25 m2 und Anlagen, die dem Zweck der Zone dienen. Grelle und auffallende Bau- und Bedachungsmaterialien sind untersagt. Bezeichnung/Zweck ZSF AB / Areal SBB Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.