Art. 4 · ecoptima
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 118 · Original-PDF
4 ecoptima 333 ZPP «Kambly Areal» (Ergänzung)
1Die ZPP «Kambly Areal» bezweckt – – die Umnutzung des Areals der ehemaligen Kambly-Fabrik und die Realisierung einer verdichteten, gut und einheitlich gestalteten sowie in die Umgebung integrierte Wohnüberbauung; – – die gesamtheitliche Planung und Erschliessung; – – die Sicherung einer qualitativ hochwertigen, zusammenhängenden AussenraumPlanungszweck gestaltung; – – die Umgestaltung des Westrings.
2Wohnen entsprechend den Bestimmungen über die Wohnzonen W (Art. 211 Abs. 2). Art der Nutzung – –
3GFZo1 minimal 1.20 Mass der Nutzung – – GFZo maximal 1.28 – – Bereich A: maximale Gesamthöhe2 25.00 m – – Bereich B: maximale Gesamthöhe 19.00 m.
4ES II Lärmempfindlichkeitsstufe 5 – Die Anordnung und die Höhenentwicklung der Bauten ist unter Berücksichtigung
der Auswirkungen auf die angrenzenden Gebiete festzulegen. Insbesondere dem
Übergang zur östlich angrenzenden kleinmassstäblicheren Wohnüberbauung ist
mit einer vertikalen Abstufung der Baukörper Rechnung zu tragen. – – Die Bauten sind mit Flachdächern zu realisieren. – – Der Aussenraumgestaltung ist besondere Beachtung zu schenken, vielfältig nutzbare, zusammenhängende und auf das Umfeld abgestimmte Grünräume sind sicherzustellen. Die optische und funktionale Durchlässigkeit der Aussenräume ist zu gewährleisten. – – Der Strassenraum am Westring mit Parkplätzen und Bäumen ist zusammen mit Gestaltungsgrundsätze der Aussenraumgestaltung gesamtheitlich und durchlässig zu gestalten. 6 – Zwischen der Beundengasse und der Zeughausstrasse ist eine durchgehende Erschliessungs-
Fusswegverbindung mit einem öffentlichen Fusswegrecht sicherzustellen. – – Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt prioritär ab der Beundengasse. – – Die Parkierung für die Bewohner ist in einer gemeinsamen unterirdischen Einstellhalle zu organisieren. – – Besucherparkplätze müssen im Zusammenhang mit der Strassenraumgestaltung frei zugänglich und angemessen gestaltet sein. grundsätze 4 ecoptima ZPÄ ZPP «Alterssiedlungen Stegmatt» Änderung Baureglement
–Neubauten im übrigen Perimeter:
–Gesamthöhe maximal:
10.0 m Als massgebendes Terrain gilt die Hochwasserschutzkote nach Abs. 7.
–oberirdische Geschossfläche maximal: 3’830 m2 Zur oberirdischen Geschossfläche zählen alle Geschossflächen über der Hochwasserschutzkote nach Abs. 7, mit Ausnahme von Geschossflächen in Unterniveaubauten nach Abs. 8.
–Kleinbauten:
–Geschossfläche maximal:
frei
–Grenzabstand mindestens:
2.0 m
–Grundfläche maximal:
60 m2
–Gesamthöhe maximal:
4.5 m
–Die minimale Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo)1 im Wirkungsbereich der ZPP beträgt 0.60.
4ES II Lärmempfindlichkeitsstufe 5 – Volumen und Anordnung der Bauten sowie die Bepflanzung und die Grünbereiche sind unter Berücksichtigung der bestehenden Alterssiedlung und der angrenzenden Gebiete festzulegen. Dem Übergang zum angrenzenden Siedlungsschutzgebiet ist mit einer sorgfältigen Gliederung der Überbauung Rechnung zu tragen.
–Die Bauten sind mit Flachdächern einzudecken.
–Bauliche Ergänzungen und Veränderungen an der bestehenden AlGestaltungs-grundsätze terssiedlung auf Parzelle Nr. 1298 sind behutsam vorzunehmen und haben hohe Qualitätsansprüche zu erfüllen. 6 – Die Parkierung (vorbehältlich Besucherparkplätzen) ist mit einer gemeinsamen unterirdischen Einstellhalle zu lösen. Die Zufahrt zur Einstellhalle erfolgt über den Stegmattweg.
–Vorfahrt, Anlieferung und Güterumschlag erfolgen über die besteErschliessungsgrundsätze hende Zu- und Wegfahrt ab der Zeughausstrasse.
–Besucherparkplätze können oberirdisch angeordnet werden.
–Eine zentrale Energieversorgung ist anzustreben. 7– Alle Bauten und Anlagen sind so auszugestalten, dass sie ein 300- jährliches Hochwasser schadlos überstehen können.
–Die Hochwasserschutzkote liegt bei 441.17 m ü. M. Alle Öffnungen, Naturgefahren insbesondere die Einfahrt in die Einstellhalle sind über der Hochwasserschutzkote auszubilden. Mobile Massnahmen sind nicht zulässig. 8 – Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis 1.2 m über das massgebende Terrain hinausragen. Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten mit einer Breite von maximal ½ der jeweiligen Fassadenseite, jedoch maximal 10.0 m pro Fassadenseite bleiben unberücksichtigt. Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
1Unterniveaubauten und Untergeschosse werden an die minimale GFZo angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen. Einwohnergemeinde Lyss 4 «Feldegg» vom 08.07.1958 mit Änderungen vom 04.09.1964 inkl. Baufelder für öffentliche Nutzung auf den Parzellen Nrn. 2041 und 27 ES II 4 ecoptima 334 ZPP «Wohnen am Mühleplatz» (Ergänzung)
1Die ZPP «Wohnen am Mühleplatz» bezweckt – – eine verdichtete, geordnete und gut gestaltete Überbauung mit altersgerechten Wohnungen und ergänzenden Dienstleistungen; – – die Reaktion auf die Emissionen der Bahnlinie und der Hauptstrasse; – – die Berücksichtigung der historischen Bausubstanz des vis-à-vis gelegenen Mühle-Ensembles; – – eine gute Einordnung der Bauten und Aussenräume in die angrenzende Bebauung; – – eine rationelle Erschliessung; – – die Sicherstellung eines genügenden Angebots an öffentlichen Parkplätzen. Planungszweck 2 – Altersgerechte Wohnungen, davon maximal 20 Familienwohnungen nach Art. 43 Abs. 3 BauV und ergänzende Dienstleistungen Art der Nutzung – – Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen, Restauration 3 – maximale Gesamthöhe: Sektor A: 26.0 m Sektor B: 14.0 m Mass der Nutzung – – Als massgebendes Terrain gilt die Hochwasserschutzkote nach Abs. 7. – – maximale Geschossfläche oberirdisch (GFo): 5‘400 m2 – – minimale Geschossfläche oberirdisch (GFo): 4‘000 m2 – – Die Berechnung der Geschossflächen richtet sich nach kantonalem Recht. Unterniveaubauten und Untergeschosse, die im Mittel aller Fassaden mindestens 1.2 m über die Fassadenlinie hinausragen, wobei Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten mit einer Breite von maximal ½ der jeweiligen Fassadenseite, jedoch maximal 10.0 m pro Fassadenseite unberücksichtigt bleiben, werden nicht an die Geschossfläche oberirdisch (GFo) angerechnet.
4ES III Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte ist mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen. Lärmempfindlichkeitsstufe
5Für empfindliche Einrichtungen sind im Rahmen des UeO-Verfahrens respektive im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 BauG raumplanerische und bauliche Massnahmen zur Verminderung des Risikos zu prüfen. Störfallvorsorge 6 – Volumen und Anordnung der Bauten sind unter Berücksichtigung der
angrenzenden Gebiete festzulegen. – – Die Bauten sind mit Flachdächern oder flach geneigten Dächern einzudecken. – – Als Vorgabe für den Erlass einer UeO, respektive eines Gesamtvorhabens ist ein qualitätssicherndes Verfahren durchzuführen. – – Zwischen der neuen Überbauung, dem Mühle-Ensemble und dem bestehenden Altersheim ist ein Platz aufzuspannen. Dieser ist gestalterisch auf die Überbauung, das Mühle-Ensemble sowie auf die Hauptstrasse abzustimmen. Gestaltungsgrundsätze 7 – Die Parkierung ist mit einer unterirdischen
Einstellhalle zu lösen (wovon max. 60 öffentliche Parkplätze auf einem GeErschliessungsgrundsätze
schoss). Die Zufahrt zur Einstellhalle erfolgt über die Hauptstrasse. – – Vorfahrt, Anlieferung und Notzufahrt können über den Platz erfolgen. – – Eine zentrale Energieversorgung ist anzustreben. 4
a)Bewohnte An- und Nebenbauten Gebäude mit kleiner anrechenbarer Gebäudefläche: Vgl. Anhang A121 Abs. 2 Gebäude mit kleiner anrechenbarer Gebäudefläche können Hauptnutzflächen aufweisen und deshalb auch bewohnt sein. Die kleinen Gebäude entsprechen den früheren «bewohnte An- und Nebenbauten» (z.B. eingeschossige Wohnraumerweiterungen, Wintergärten, gedeckte Sitzplätze oder Gartenhäuser).
–Grenzabstand:
3.0 m
–Anrechenbare GrundGebäudefläche: 30 m2
–FassadenGebäudehöhe traufseitig gemessen ab fertigem Terrain maximal:
4.0 m Grössere bewohnte An- und Nebenbauten Gebäude haben den ordentlichen Grenzabstand zu wahren.
b)Unbewohnte An- und KleinNebenbauten: maximal: ere Gebäude bewohnte An- und Nebenbauten Unbewohnte Anund KleinNebenbauten
–Grenzabstand mindestens: 2.0 m
–Anrechenbare GrundrissGebäudefläche
maximal: 60 m2
–Gebäudehöhe Fassadenhöhe traufseitig gemesNach Definition der BMBV dürfen An- und Kleinbauten nur Nebennutz flächen aufweisen. Die An- und Kleinbauten entsprechen den früheren unbewohnten An- und Nebenbauten (z.B. Garagen, Geräteschup pen, Velounterstände. Gebäudehöhe Fassadenhöhe traufseitig gemes-
sen ab fertigem
Terrain maximal:
ere unbewohnte
sen ab fertigem Terrain maximal:
4.0 m Grössere unbewohnte An- und KleinNebenbauten haben den ordentlichen Grenzabstand zu wahren. 4 «Feldegg» vom 08.07.1958 mit Änderungen vom 04.09.1964 inkl. Baufelder für öffentliche Nutzung auf den Parzellen Nrn. 2041 und 27 ES II 4 ecoptima Genehmigungsvermerke Vorprüfung vom 23. Mai 2019 Publikation im amtlichen Anzeiger vom 27. September 2019 Publikation im Amtsblatt vom 2. Oktober 2019 Öffentliche Auflage vom 27. September bis 28. Oktober 2019 Einspracheverhandlungen vom Erledigte Einsprachen
| maximal: | ||
|---|---|---|
| ere | Gebäude | |
| bewohnte An- und Nebenbauten |
Tabelle von S. 153 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.