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Art. 74 · A133 Firsthöhe Gesamthöhe

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 207 · Original-PDF

74 Baureglement (BR) A132 Gebäudehöhe Fassadenhöhe

1Die Gebäudehöhe(GH) Fassadenhöhe (Fh) ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Vgl. Art. 15 BMBV Vgl. Art. 212 Abs. 1 Fn 1.

2Die Fassadenhöhe traufseitig gilt bei Gebäuden mit Schrägdächern (ab einer Dachneigung von 5 Prozent) für die traufseitigen Fassaden.

3Die Fassadenhöhe traufseitig gilt bei Gebäuden mit Flachdach (Dachneigung von weniger als 5 Prozent):

a)auf allen Seiten, wenn das Attikageschoss:

–es eine Geschosshöhe von mehr als 3.20 m aufDie Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden (Art. 17 Abs. 2 BMBV). weist,

–die Fläche überschreitet, die nach Anhang A135 zulässig ist und

–nicht auf mindestens einer ganzen Fassade um mindestens 2.5 m zurückversetzt sind

b)auf einer Fassadenseite wenn das Attikageschoss die Masse nach Buchstabe a einhält. wird in der Mitte der Fassaden gemessen und ist, unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3, der Höhenunterschied zwischen dem gewachsenen Boden nach Art. 97 BauV respektive in Überflutungsgebieten mit hoher, mittlerer oder geringer Gefährdung oder bei sensiblen Bauten auch im Überflutungsgebiet eines 300-jährigen Hochwassers zwischen den im Zonenplan Naturgefahren dargestellten Höhenlinien (Wasserspiegels eines 300- jährigen Hochwassers) und Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.