Zone MKa · Lyss
Bern · BFS 306 · Gemeindeprofil · alle 66 Zonen
Die Zone MKa in Lyss (Bern) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Gebäudelänge nur Obergeschosse beschränkt, EG unbeschränkt, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 60 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Planung
- 032 387 03 10
- bau@lyss.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Lyss, in denen «MKa» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 0BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 116
0 Legende Wirkungsbereich der UeO-Änderung Inhalte: Wohnzone 2 W2 Wohnzone 3 W3 Mischzone M2 Mischzone Kern MKa Mischzone Kern MKb
Art. 0.85BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 146
0.85
5 m 10 m 7.5 m 11.5 m 35 m – 0.70*5) – –
0.80*6) kGA: Kleiner Grenzabstand Wohnzone W1 (s. Anhang A142) gGA: Grosser Grenzabstand (s. Anhang A143) Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig Wohnzone W2 (s. Anhang A132) GH: Gebäudehöhe (s. Anhang GH: Gebäudehöhe (s. Anhang A132
A133 Firsthöhe Gesamthöhe Wohnzone W3 Mischzone M2
6 m 12 m 10.5 m 14.5 m 45 m – 0.90*1) – –
1.00*5)
6 m 12 m 10.5 m 14.5 m 45 m – 0.80*2) – –
0.90*6) 0.90*1 ) 1.00*5 ) länge und Gebäudebreite) GTB: Gebäudebreitetiefe (s. Anhang A131Gebäudelänge und Gebäudebreite) AZ: Ausnützungsziffer (s. Anhang
A112 )
Mischzone M3a 0 .80*2 ) 0.90*6 *7) Mischzone M3b A112) UeZ: Überbauungsziffer (s. An- 3.5 m 12 m 11.5 m 15.5 m 60 m*7)18 m*7) – – –
5 m – 16 m 20 m – –
–60% 205%*10) Mischzonen Kern MKa/MKb hang A113) GFZo: Geschossflächenziffer oberirArbeitszone Aa disch (s. Anhang A113) GFZ: Grünflächenziffer (s. Anhang
5 m – 12 m 16 m – –
–60% 205%*10) Arbeitszone Ab A115 Grünflächenziffer) Gemeinde Lyss
Art. 13BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 144
13 Baureglement (BR) Mischzonen Kern a und b MK
MKa und MKb (MKa, MKb und MKB) Die Mischzonen Kern gelten als Geschäftsgebiete im Sinne von Art. 20 Abs. 3 BauG gen im Umfang von mindestens 35% der Bruttogeschossfläche der Obergeschosse Geschossfläche oberirdisch aller Vollgeschosse ohne das erste Vollgeschoss fläche
–ES III
–Im ersten Untergeschoss sind Läden- und Handelsbetriebe zugelassen, wenn sie in direkter Verbindung mit der Erdgeschossfläche Geschossfläche des ersten Vollgeschosses stehen, im Maximum jedoch 100% der gesamten Erdgeschossfläche Geschossfläche des ersten Vollgeschosses betragen. In weiteren Untergeschossen sind Haustechnik, Parkierung, Lagerräume u.ä. als Nutzung zugelassen.
–In den Mischzonen Kern sind Nutzungen, die dem Sexgewerbe (Massagesalons, Bordelle, Videokabinen und ähnliches) zuzurechnen sind, untersagt.
–In der Mischzone Kern sind im Erdgeschoss ersten Vollgeschoss ausschliesslich publikumsorientierte Arbeitsnutzungen wie Läden, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe, Gastgewerbe oder ähnliche Nutzungen zulässig.
–Wenn die wohnhygienischen Verhältnisse es rechtMischzone Kern b MKb fertigen, kann die Baubewilligungsbehörde in der MKb im Erdgeschoss ersten Vollgeschoss auch Wohnnutzungen zulassen.
–In der Mischzone Kern Busswil sind im ersten VollMischzone Kern Busswil MKB geschoss auch Wohnnutzungen zulässig.
–Neubauten mit gewerblichen Nutzungen, DienstDer Strassenabstand zur Bahnhofstrasse Busswil beträgt 5 m; vgl. Art. 213 Mass der Nutzung; 2. Abstandsvorschriften l …
Art. 17BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 148
17 Baureglement (BR) *3) Die GH darf die gebaute Fh tr nicht um mehr als 4 m überschreiten. *4) Werden zur Erstellung einer kommunalen Infrastrukturbaute (Trottoir, Bushaltestelle, Strasse etc.) Grundstücke Dritter beansprucht, in denen eine maximale GFZo fest gelegt sind, erhöht sich die GFZo auf dem beanspruchten Grundstück unter Vorbehalt der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit, so dass keine Nutzungseinbusse entsteht. Die Gemeinde führt darüber einen Nutzungskataster und kann dort den Nutzungsbonus sinngemäss als Nutzungsübertragung nachführen. *4) Werden zur Erstellung einer kommunalen Infrastrukturbaute (Trottoir, Bushaltestelle, Strasse etc.) Grundstücke Dritter beansprucht, in denen eine maximale GFZo festgelegt sind, erhöht sich die GFZo auf dem beanspruchten Grundstück unter Vorbehalt der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit, so dass keine Nutzungseinbusse entsteht. Die Gemeinde führt darüber einen Nutzungskataster und kann dort den Nutzungsbonus sinngemäss als Nutzungsübertragung nachführen.
*5) Es gilt ein minimaler Wohnanteil im Umfang von GFZo 0.30 sowie ein minimaler Gewerbeanteil von GFZo 0.20. Beispiel mit GFZo 1.0: Fläche bisheriges Grundstück Gbbl.- Nr. xyz: 2'200 m2; Mögliche GFZo 2'200 m2, an Strasse abgehende Fläche 200 m2, neue GFZo (= bisherige Fläche Grundstück multipliziert mit 100 dividiert durch neue Fläche des Restgrundstücks) = 1.1. Alternative Möglichkeit zur Darstellung im Nutzungskataster, resp. im Grundbuch: Übertrag einer anrechenbaren Fläche von 200 m2 an das bisherige Gru …
Art. 18BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 149
18 Baureglement (BR)
2Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.2 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.
3In folgenden Gebieten ist setzt die Beanspruchung der Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ausgeschlossen die Durchführung eines qualifizierten Verfahrens im Sinne von Art. 422 sowie die Zustimmung der Fachberatung nach Art. 421 voraus:
–Mischzonen Kern MKa und MKb
–Ortsbildschutzgebiete (Ortsteile Lyss und Busswil)
–Siedlungsschutzgebiet
4In Bauten, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements bestanden haben a) darf der bestehende Dachraum im Rahmen des bestehenden Volumens und unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen unabhängig von der geltenden Nutzungsziffer Ausnützungsziffer entsprechend den Zonenvorschriften genutzt werden
b) kann der Gemeinderat einer Unterschreitung der reglementarischen Grenzabstände oder einer Überschreitung der zulässigen Nutzungsziffer zustimmen, sofern dies erforderlich um ein bestehendes Gebäude für Personen mit Behinderung nutzbar zu machen. Hangzuschlag gewachsenen mas-
Gestaltungs-freiheit; AusschlussEinschränkung Diese Gebiete sind für das Ortsbild von besonderer Bedeutung, weshalb dort für die Inanspruchnahme der Gestaltungsfreiheit erhöhte Anforderungen gestellt werden. Erweiterte Besitzstandsgarantie Mit dieser ausgedehnten Besitzstandsgarantie soll eine innere Ver …
Art. 19BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 150
19 Baureglement (BR)
2Dachvorsprünge dürfen auf ihrer ganzen Länge bis 1.20 m vorspringen und in den Grenzabstand ragen; andere auskragende offene vorspringende Gebäudeteile dürfen, sofern ihre Länge nicht mehr als ½ ders jeweiligen Fassadenlängeabschnitts beträgt, maximal 2.0 m in den (grossen oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassadenflucht hinaus ragen. Andere auskragende offene Gebäudeteile sind z.B. Vordächer, Aussentreppen, sofern sie nicht der Haupterschliessung des Gebäudes dienen, Laderampen, Balkone, auch abgestützte und auch solche mit Seitenwänden. Für die Mischzonen Kern MKa und MKb gelten die besonderen Bestimmungen von Art. 418 Abs. 4 Nach Art. 79b EG ZGB dürfen Vorbauten höchstens bis 1.2 m in den zivilrechtlichen Grenzabstand von 3.0 m hineinragen. Ohne Zustimmung des Nachbarn müssen sie somit mindestens einen Abstand von 1.8 m von der Parzellengrenze aufweisen (vgl. A 123).
Anlagen und ausVorkragende springende vorspringen und off auskragende 2.0 m in den (grossen oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassadenflucht hinaus
3Erker dürfen, sofern ihre Länge nicht mehr als ¼ ders jeweiligen Fassadenlängeabschnitts beträgt und nicht auf den Boden reichen, maximal 1.0 m in den (grossen oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassadenflucht hinausragen.
4Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten, Tiefbauten, und dergleichen gilt: oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassaden …
Art. 20BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 151
20 Baureglement (BR)
–Busswilstrasse
–Grentschelstrasse
–Grenzstrasse
–Industriering
–Kappelenstrasse
–Leuernweg (Rossiweg bis Alpenstrasse)
–Marktplatz
–Rossiweg
–Schachenweg
–Steinweg
–Stiglimattstrasse
–Südstrasse
–Werkstrasse
b)Für unbewohnte An- und KleinNebenbauten (sowie offene Autounterstände) und unterirdische Bauten gilt bei Detailerschliessungsstrassen ein Bauabstand von 2.0 m sofern die Verkehrssicherheit (Sichtweiten) gewährleistet bleibt.
c)Abstand von selbstständigen Fuss- und Radwegen.
2.0 m
d)In den Mischzonen Kern MKa und MKb gelten gegenüber Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Grundeigentümer keine Bauabstände.
e)Verläuft die besonnte Längsseite eines Gebäudes entlang einer öffentlichen Strasse mit oder ohne Baulinie, so ist ein um 2.0 m erhöhter Strassenabstand einzuhalten. Gestaltungsbaulinien gehen in jedem Fall vor. Die Aufzählung ist abschliessend. Balkone, Erker und ähnliches haben den Strassenabstand einzuhalten.
f)Der Strassenabstand ist vom Fahrbahnrand zu messen. Dachvorsprünge, Vordächer und nicht geschlossene Hauszugänge, inklusive Treppen sowie Rampen dürfen bis 1.20 m in den Strassenabstand hineinragen.
g)Anlagen der Umgebungsgestaltung wie Böschungssicherungen, Kehrichtbereitstellungsplätze, Parkplätze, Zufahrten (auch zu Einstellhallen) und dergleichen haben gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand einzuhalten, sofern die zur Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt sind. Gemeinde Lyss
Art. 30BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 161
30 Baureglement (BR)
3Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte, bei Objekten des Kantonsinventars (K-Objekte), nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge, des obersten Geschosses aufweisen. Untereinander haben sie einen Abstand von mindestens 1.2 m einzuhalten.
4Gegenüber First, Grat-, Ort- oder Kehllinie sowie allen Dachrändern haben Dachaufbauten, Dacheinbauten und Dacheinschnitte einen Abstand von mindestens 0.8 m einzuhalten.
5Über Dachaufbauten und Dacheinschnitten sind in der gleichen Dachfläche nur Dacheinbauten und Firstoblichter zugelassen.
6Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren; sie dürfen maximal bis 1.5 m ab der First gemessen in die Dachfläche hineinragen und haben einen Abstand von mindestens 0.8 m zur Ort- oder Gratlinie aufzuweisen.
7Die besonderen Vorschriften für die Mischzonen Kern MKa und MKb bleiben vorbehalten. Mit den Absätzen 4 bis 7 wird eine unverträgliche Auflösung der Dachflächen vermieden (vgl. Anhang A124). Dacheinschnitte sind bewusst nicht allgemein erlaubt. Im Rahmen von Art. 419 können sie jedoch erlaubt werden. Das Bauinventar bezeichnet diejenigen Objekte die als solche des kantonalen Inventars gelten als «K-Objekte» (vgl. Art. 13 Abs. 3 BauV). Vgl. Anhang A124 Firstoblichter sind geeignet, grosse Dachräume und Innen liegende Treppenhäuser zu belichten vgl. Art. 418
Art. 91BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 224
91 Baureglement (BR) Anhang A2: Besondere Bestimmungen zu ZöN und ZSF A21 Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) A211 Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) Ortsteil Lyss
3In den einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen im Ortsteil Lyss gelten überdies die folgenden Bestimmungen: Einzelne ZöN Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES
Bestehende Überbauung; III Erweiterungs- und Neubauten nach den baupolizeilichen Bestimmungen der MKa
Bestehende Überbauung; II Erweiterungs- und Neubauten nach den baupolizeilichen Bestimmungen der W2, jedoch ohne Begrenzung der AZGFZo
Bestehende Überbauung; III Für Erweiterungs- und Neubauten gilt:
–GHFh tr: max. 10.0 m
–GH: max. 14 m
–kGA und gGA : min. 6.0 m
–GL, GBT und AZGFZo: frei
–Dachform: frei (Bezeichnung) / Zweck ZöN 1 (Marktplatz) / Verwaltung ZöN 2 (Hardern) / Kultur, Bildung, Sport ZöN 3 (Oberer Aareweg) / Sport und Freizeit Gemeinde Lyss
Art. 92BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 225
92 Baureglement (BR) ZöN 4 (Sägeweg) / Sport und Freizeit mit Restauration und Infrastruktur Bestehende Überbauung; III Für Erweiterungs- und Neubauten gilt:
–GHFh tr:: max. 8.0 m
–GH: max. 14 m
–kGA und gGA : min. 6.0 m
–GL, GBT und AZGFZo: frei
–Dachform: frei
Bestehende Überbauung und Gestaltung; III Erweiterungs- und Neubauten nach den baupolizeilichen Bestimmungen der Arbeitszone Ab.
–GHFh tr: : max. 8.0 m
–GH: max. 14 m ZöN 5 (Schwimmbad, Gemeindesportplatz) / Sport und Freizeit Zirkuswiese, Reitplatz mit Restauration, Allzweckplatz, Infrastruktur und Parkierung ZöN 6 (Bürenstrasse; Sonnhalde) / Bildung, Erschliessung Bestehende Überbauung und Gestaltung; III Erweiterungs- und Neubauten nach den baupolizeilichen Bestimmungen der W3. Anlagen für die Quartiererschliessung.
Bestehende Überbauung; III Erweiterungs- und Neubauten nach den baupolizeilichen Bestimmungen der MKa. ZöN 7 (Kreuzgasse; Schulgasse) / Bildung und Kultur ZöN 8 (Herrengasse) / Bildung, Kultur, Sport Bestehende Überbauung; II Erweiterungs- und Neubauten im Übrigen nach den baupolizeilichen Bestimmungen der W3, wobei ohne Begrenzung der AZGFZo.
Bestehende Überbauung II Erweiterungs- und Neubauten nach den baupolizeilichen Bestimmungen der W2. ZöN 9 (Oberer Aareweg) / Bildung, Kultur, Gesundheit ZöN 10 (Buchzopfen) / Freizeit, Kultur Für Erweiterungs- und Neubauten in den II Familiengärten gelten:
–anrechenbare GrundrissGebäudefläche 16.0 m2
–GHFh tr:
max. 3.0 m
–kGA und gGA
mind. 2.0 m Für …
Art. 121BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 254
121 Baureglement (BR)
–Reduktion der bestehenden Verkehrsfläche durch Unterbringung von mindestens 50 % aller Autoabstellplätze (inkl. bestehende PP) in gemeinsamer Einstellhalle und durch zweckmässige Anordnung der übrigen Autoabstellplätze.
–Integration attraktiver, halböffentlicher Aussenräume (Quartierplatz usw.), Anbindung an den naturnah zu gestaltenden Lyssbachraum. A327 ZPP «Areal Knecht»
1Die ZPP «Areal Knecht» bezweckt:
–die Schaffung der Grundlagen für die geordnete Planungszweck und etappenweise Überbauung des Areals mit hoher Wohn- und Arbeitsplatzqualität;
–die Sicherstellung des Parks als öffentliche Grünzone mittels Umlegung der baulichen Nutzung;
–die Konzentration der baulichen Nutzung entlang des Jurawegs zum Teil mit 4-geschossigen Bauten;
–die Schaffung eines attraktiven Fussgängerbereichs als Verbindung vom Hirschenmarkt bis zum Lyssbach;
–die Regelung der verkehrsmässigen Erschliessung (Strassen, Zufahrten, Parkierung, Abstellplätze für Velos usw.).
2Mischnutzung entsprechend den Bestimmungen über die Mischzone Kern a MKa (Art. 211 Abs. 4).
3GebäudehFassadenhöhe traufseitig maximal 12.0 m. Gesamthöhe maximal 15.0 m.
4ES III
5Die Gestaltungsgrundsätze richten sich nach den Vorschriften der Mischzone Kern a MKa. Art der Nutzung Mass der Nutzung Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungsgrundsätze Gemeinde Lyss
Art. 139BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 272
139 Baureglement (BR) LSV Eidgenössische Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 (SR 814.41) M2 / M3 Mischzone zwei-/dreigeschossig MBZ Mehrbreitenzuschlag MK Mischzone Kern MKa Mischzone Kern a MKb Mischzone Kern b NBRD Dekret vom 10.02.1970 über das Normalbaureglement (BSG 723.13) OK Oberkant OLK Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700) RPV Raumplanungsverordnung vom 28.06.2000 (SR 700.1) SG Strassengesetz vom 04.06.2008 (BSG 732.11) SFG Gesetz vom 06.06.1982 über See- und Flussufer (BSG 704.1) SFV Verordnung vom 29.06.1983 über See- und Flussufer (BSG 704.111) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SV Strassenverordnung vom 29.10.2008 (BSG 732.111.19) UeO Überbauungsordnung UeZ Überbauungsziffer USG Bundesgesetz vom 07.10.1983 über den Umweltschutz (SR 814.01) VASR Verordnung vom 17.11.1999 über die Aussen- und Strassenreklame (BSG 722.51) W1/ W2 / W3 Wohnzone ein-/zwei-/dreigeschossig WBG Gesetz vom 14.02.1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (BSG 751.11) WBV Wasserbauverordnung vom 15.11.1989 (BSG 751.11) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210) ZöN Zone für öffentliche Nutzungen ZPP Zone mit Planungspflicht ZSF Zone für Sport und Freizeitanlagen Gemeinde Lyss
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 13). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3.5 m | Art. 0.85, S. 146 | 0.75 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 16 m | Art. 0.85, S. 146 | 0.75 |
| Gesamthöhe | ≤ 20 m | Art. 0.85, S. 146 | 0.75 |
| Gebäudelänge | nur Obergeschosse beschränkt, EG unbeschränkt | Art. 17, S. 148 | 0.60 |
| Strassenabstand | ≥ 0 m | Art. 20, S. 151 | 0.20 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 60 % | Art. 0.85, S. 146 | 0.80 |
Extrahiert aus der BZO Lyss (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone MKa
Was gilt in der Zone MKa in Lyss?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone MKa einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Lyss?
Wo reiche ich das Baugesuch in Lyss ein?
Wo steht die Zone MKa in der BZO Lyss?
Weitere Zonen in Lyss
0.45A316A318A326A326 Bereich AABAbAaM2M2BM3BM3bM3aMKBMKbTBW1W2W3ZFPZPPZPP2ZPP 3ZPP 4ZPP 5ZPP ESP Bahnhofgebiet OstZPP ESP Bahnhofgebiet WestZPP Grien SüdZPP Kiesgrube BangerterZPP «Alpenstrasse»ZPP «Alterssiedlungen Stegmatt»ZPP «Areal Aemmer»ZPP «Areal Knecht»ZPP «Autobahn-Garage»ZPP «Bahnhof Busswil»ZPP «Dreihubel»ZPP «Dreihubel» Bereich AZPP «Dreihubel» Bereich BZPP «Gerber-Areal»ZPP «Gerber-Areal» Teil BZPP «Kambly Areal»ZPP «Rossi»ZPP «Wohnen am Mühleplatz»ZPP «Wohnen am Mühleplatz» Sektor BZSF AZSF BZSF CZSF DZSF EZöN 10ZöN 11ZöN 12ZöN 15ZöN 16ZöN 17ZöN 18ZöN 19ZöN 22ZöN 3ZöN 33ZöN 35ZöN 36ZöN 4ZöN 5