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BZO Oberiberg
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · Schwyz · Stand 1997-01-01 · BZO-Index · Original-PDF
Hinweis: Merkblatt eBau der Baukommission Oberiberg: Zusätzlich zur elektronischen Erfassung sind die Unterlagen in zweifacher Ausführung, unterzeichnet durch Bauherrschaft, Grundeigentümer und Planer, in Papierform bei der Gemeinde einzureichen.
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- Zweck und Geltungsbereich
- Art. 1ZweckS. 1
- Art. 2Geltungsbereich a) ÖrtlichS. 1
- Art. 3b) SachlichS. 1
- Art. 4Vorbehalt des übrigen RechtsS. 1
- Art. 5ZuständigkeitenS. 1
- Planungsmittel
- Art. 6PlanungspflichtS. 2
- Art. 7BaureglementS. 2
- Art. 8Richtpläne a) InhaltS. 2
- Art. 9b) VerfahrenS. 2
- Art. 10c) WirkungenS. 3
- Art. 11Nutzungspläne a) ZonenplanS. 3
- Art. 12b) ErschliessungsplanS. 3
- Art. 13c) GestaltungsplanS. 3
- Art. 14d) Erlass und Änderung von NutzungsplänenS. 4
- Art. 15PlanungszoneS. 4
- Art. 16BausperreS. 4
- Allgemeine Bauvorschriften
- A. Erschliessung
- Art. 17GroberschliessungS. 5
- Art. 18FeinerschliessungS. 5
- Art. 19Beiträge an VerkehrsanlagenS. 5
- Art. 20Beiträge und Gebühren an andere ErschliessungsanlagenS. 6
- Art. 21BaureifeS. 6
- B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
- Art. 22GrundsatzS. 6
- Art. 23Erhöhte AnforderungenS. 6
- Art. 24DachgestaltungS. 7
- Art. 25AntennenS. 7
- C. Konstruktion und Hygiene
- Art. 26Sicherheit und Gesundheit a) GrundsatzS. 7
- Art. 27b) WohnhygieneS. 7
- Art. 28UmgebungsgestaltungS. 7
- Art. 29Erholungsflächen, KinderspielplätzeS. 8
- Art. 30AbstellflächenS. 8
- D. Emissionen und Immissionen
- Art. 31GrundsatzS. 8
- Art. 32Lärm a) Empfindlichkeitsstufen (ES)S. 8
- Art. 33b) ImmissionsgradeS. 8
- Art. 34LuftS. 9
- E. Verkehrssicherheit
- Art. 35StrassennetzS. 9
- Art. 36Abstellflächen für MotorfahrzeugeS. 9
- Art. 37ErsatzabgabeS. 10
- Art. 38Ein- / Ausfahrten; GaragenvorplätzeS. 10
- Art. 39Dachrinnen, Ablaufrohre, SchneefängerS. 10
- Art. 40Benennung der StrassenS. 10
- Art. 41Öffentliche Einrichtungen auf PrivatbodenS. 10
- F. Stellung und Dimension der Bauten
- Art. 42GeschosszahlS. 11
- Art. 43Abstände a) Grenzabstand Begriff, Messweise und MassS. 11
- Art. 44ErmittlungS. 11
- Art. 45Nebenbauten, unterirdische BautenS. 11
- Art. 46MehrlängenzuschlagS. 12
- Art. 47Ungleiche Verteilung des GrenzabstandesS. 12
- Art. 48b) GebäudeabstandS. 12
- Art. 49c) StrassenstandS. 13
- Art. 50d) Gewässerraum und GewässerabstandS. 13
- Art. 51e) WaldabstandS. 13
- Art. 52f) Andere AbstandsvorschriftenS. 13
- Art. 53FirsthöheS. 13
- Art. 54GebäudelängeS. 14
- G. Ausnahmen und bestehende Bauten
- Art. 55Ausnahmen innerhalb der BauzonenS. 14
- Art. 56Ausnahmen ausserhalb der BauzonenS. 14
- Art. 57Bestehende Bauten und Anlagen, WiederaufbauS. 14
- Weitere Bestimmungen im Text
- Art. 58Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteiltS. 16
- Art. 59Die Dorfkernzone ist, neben Wohnbauten, vorzugsweiseS. 16
- Art. 60Die Wohnzonen sind grundsätzlich für Wohn- und Ferienhäuser bestimmtS. 17
- Art. 61Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei …S. 17
- Art. 63In den einzelnen Zonen gelten die folgenden ÜberbauungsmasseS. 17
- Art. 64—S. 17
- Art. 65Innerhalb der Campingplatzzone ist der Betrieb eines öffentlichen …S. 18
- Art. 66Die Zone „Spätzeren“ ist für Erst- und ZweitwohnungenS. 18
- Art. 67Die Zone „Brächen“ ist für Terrassenhäuser bestimmtS. 18
- Art. 67aDie Tourismus- und Erholungszone „Roggen“ ist für die Erstellung von Bauten und …S. 18
- Art. 67bDie Inertstoffdeponie „Jessenen“ ist für die AblagerungS. 19
- Art. 67cDie Verkehrszone liegt innerhalb von BauzonenS. 19
- Art. 68Entsprechend ihrer Lage und Umgebung haben BautenS. 19
- Art. 70Zone „FuedereggS. 20
- Art. 71In der Landwirtschaftszone wird die landwirtschaftlicheS. 21
- Art. 72Die Vorschriften zur Erhaltung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete, der …S. 21
- Art. 73Die Grund- und Quellwasser-Schutzzone schützt bestehende oder vorgesehene …S. 21
- Art. 74Die Gefahrenzonen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor …S. 21
- Art. 74aDie Zone Seilbahntrassee dient der Trasseesicherung für …S. 22
- Art. 75Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bildenS. 23
- Art. 75aDie Verkehrsfläche liegt ausserhalb von Bauzonen und dientS. 23
- Art. 75bFür die im Zonenplan bezeichneten Gebiete gilt die Pflicht zur Ausarbeitung …S. 23
- Art. 76Soweit nicht eine Gestaltungsplanpflicht besteht, könnenS. 23
- Art. 77Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und den …S. 24
- Art. 78Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und GrösseS. 24
- Art. 79Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer …S. 25
- Art. 81Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügigeS. 25
- Art. 82Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je …S. 25
- Art. 83Der Gemeinderat legt das Baugesuch während 20 TagenS. 26
- Art. 84Der Gemeinderat bewilligt geringfügige BauvorhabenS. 27
- Art. 85Während der Auflagefrist kann gegen das BauvorhabenS. 27
- Art. 86Der Gemeinderat sorgt für eine beförderliche BehandlungS. 27
- Art. 87Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einspracheentscheide kann nach den …S. 27
- Art. 88Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem Gemeinderat das Gesuch um einen …S. 28
- Art. 89Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und …S. 28
- Art. 90Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zweiS. 28
- Art. 91Der Gemeinderat verfügt die Einstellung von BauarbeitenS. 28
- Art. 92Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der BauvorschriftenS. 28
- Art. 93Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, …S. 29
- Art. 94Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften der …S. 29
- Art. 95—S. 29
- Art. 96Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird früheres RechtS. 29
Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.