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BZO Oberiberg

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · Schwyz · Stand 1997-01-01 · BZO-Index · Original-PDF

Hinweis: Merkblatt eBau der Baukommission Oberiberg: Zusätzlich zur elektronischen Erfassung sind die Unterlagen in zweifacher Ausführung, unterzeichnet durch Bauherrschaft, Grundeigentümer und Planer, in Papierform bei der Gemeinde einzureichen.
99 von 99 Artikeln
  1. Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 1ZweckS. 1
  3. Art. 2Geltungsbereich a) ÖrtlichS. 1
  4. Art. 3b) SachlichS. 1
  5. Art. 4Vorbehalt des übrigen RechtsS. 1
  6. Art. 5ZuständigkeitenS. 1
  7. Planungsmittel
  8. Art. 6PlanungspflichtS. 2
  9. Art. 7BaureglementS. 2
  10. Art. 8Richtpläne a) InhaltS. 2
  11. Art. 9b) VerfahrenS. 2
  12. Art. 10c) WirkungenS. 3
  13. Art. 11Nutzungspläne a) ZonenplanS. 3
  14. Art. 12b) ErschliessungsplanS. 3
  15. Art. 13c) GestaltungsplanS. 3
  16. Art. 14d) Erlass und Änderung von NutzungsplänenS. 4
  17. Art. 15PlanungszoneS. 4
  18. Art. 16BausperreS. 4
  19. Allgemeine Bauvorschriften
  20. A. Erschliessung
  21. Art. 17GroberschliessungS. 5
  22. Art. 18FeinerschliessungS. 5
  23. Art. 19Beiträge an VerkehrsanlagenS. 5
  24. Art. 20Beiträge und Gebühren an andere ErschliessungsanlagenS. 6
  25. Art. 21BaureifeS. 6
  26. B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
  27. Art. 22GrundsatzS. 6
  28. Art. 23Erhöhte AnforderungenS. 6
  29. Art. 24DachgestaltungS. 7
  30. Art. 25AntennenS. 7
  31. C. Konstruktion und Hygiene
  32. Art. 26Sicherheit und Gesundheit a) GrundsatzS. 7
  33. Art. 27b) WohnhygieneS. 7
  34. Art. 28UmgebungsgestaltungS. 7
  35. Art. 29Erholungsflächen, KinderspielplätzeS. 8
  36. Art. 30AbstellflächenS. 8
  37. D. Emissionen und Immissionen
  38. Art. 31GrundsatzS. 8
  39. Art. 32Lärm a) Empfindlichkeitsstufen (ES)S. 8
  40. Art. 33b) ImmissionsgradeS. 8
  41. Art. 34LuftS. 9
  42. E. Verkehrssicherheit
  43. Art. 35StrassennetzS. 9
  44. Art. 36Abstellflächen für MotorfahrzeugeS. 9
  45. Art. 37ErsatzabgabeS. 10
  46. Art. 38Ein- / Ausfahrten; GaragenvorplätzeS. 10
  47. Art. 39Dachrinnen, Ablaufrohre, SchneefängerS. 10
  48. Art. 40Benennung der StrassenS. 10
  49. Art. 41Öffentliche Einrichtungen auf PrivatbodenS. 10
  50. F. Stellung und Dimension der Bauten
  51. Art. 42GeschosszahlS. 11
  52. Art. 43Abstände a) Grenzabstand Begriff, Messweise und MassS. 11
  53. Art. 44ErmittlungS. 11
  54. Art. 45Nebenbauten, unterirdische BautenS. 11
  55. Art. 46MehrlängenzuschlagS. 12
  56. Art. 47Ungleiche Verteilung des GrenzabstandesS. 12
  57. Art. 48b) GebäudeabstandS. 12
  58. Art. 49c) StrassenstandS. 13
  59. Art. 50d) Gewässerraum und GewässerabstandS. 13
  60. Art. 51e) WaldabstandS. 13
  61. Art. 52f) Andere AbstandsvorschriftenS. 13
  62. Art. 53FirsthöheS. 13
  63. Art. 54GebäudelängeS. 14
  64. G. Ausnahmen und bestehende Bauten
  65. Art. 55Ausnahmen innerhalb der BauzonenS. 14
  66. Art. 56Ausnahmen ausserhalb der BauzonenS. 14
  67. Art. 57Bestehende Bauten und Anlagen, WiederaufbauS. 14
  68. Weitere Bestimmungen im Text
  69. Art. 58Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteiltS. 16
  70. Art. 59Die Dorfkernzone ist, neben Wohnbauten, vorzugsweiseS. 16
  71. Art. 60Die Wohnzonen sind grundsätzlich für Wohn- und Ferienhäuser bestimmtS. 17
  72. Art. 61Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei …S. 17
  73. Art. 63In den einzelnen Zonen gelten die folgenden ÜberbauungsmasseS. 17
  74. Art. 64—S. 17
  75. Art. 65Innerhalb der Campingplatzzone ist der Betrieb eines öffentlichen …S. 18
  76. Art. 66Die Zone „Spätzeren“ ist für Erst- und ZweitwohnungenS. 18
  77. Art. 67Die Zone „Brächen“ ist für Terrassenhäuser bestimmtS. 18
  78. Art. 67aDie Tourismus- und Erholungszone „Roggen“ ist für die Erstellung von Bauten und …S. 18
  79. Art. 67bDie Inertstoffdeponie „Jessenen“ ist für die AblagerungS. 19
  80. Art. 67cDie Verkehrszone liegt innerhalb von BauzonenS. 19
  81. Art. 68Entsprechend ihrer Lage und Umgebung haben BautenS. 19
  82. Art. 70Zone „FuedereggS. 20
  83. Art. 71In der Landwirtschaftszone wird die landwirtschaftlicheS. 21
  84. Art. 72Die Vorschriften zur Erhaltung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete, der …S. 21
  85. Art. 73Die Grund- und Quellwasser-Schutzzone schützt bestehende oder vorgesehene …S. 21
  86. Art. 74Die Gefahrenzonen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor …S. 21
  87. Art. 74aDie Zone Seilbahntrassee dient der Trasseesicherung für …S. 22
  88. Art. 75Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bildenS. 23
  89. Art. 75aDie Verkehrsfläche liegt ausserhalb von Bauzonen und dientS. 23
  90. Art. 75bFür die im Zonenplan bezeichneten Gebiete gilt die Pflicht zur Ausarbeitung …S. 23
  91. Art. 76Soweit nicht eine Gestaltungsplanpflicht besteht, könnenS. 23
  92. Art. 77Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und den …S. 24
  93. Art. 78Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und GrösseS. 24
  94. Art. 79Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer …S. 25
  95. Art. 81Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügigeS. 25
  96. Art. 82Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je …S. 25
  97. Art. 83Der Gemeinderat legt das Baugesuch während 20 TagenS. 26
  98. Art. 84Der Gemeinderat bewilligt geringfügige BauvorhabenS. 27
  99. Art. 85Während der Auflagefrist kann gegen das BauvorhabenS. 27
  100. Art. 86Der Gemeinderat sorgt für eine beförderliche BehandlungS. 27
  101. Art. 87Gegen Baubewilligungsverfügungen und Einspracheentscheide kann nach den …S. 27
  102. Art. 88Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann dem Gemeinderat das Gesuch um einen …S. 28
  103. Art. 89Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und …S. 28
  104. Art. 90Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zweiS. 28
  105. Art. 91Der Gemeinderat verfügt die Einstellung von BauarbeitenS. 28
  106. Art. 92Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der BauvorschriftenS. 28
  107. Art. 93Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, …S. 29
  108. Art. 94Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften der …S. 29
  109. Art. 95—S. 29
  110. Art. 96Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird früheres RechtS. 29

Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.