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Art. 4 · Vorbehalt des übrigen Rechts

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 1 · Original-PDF

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts. Insbesondere zu beachten sind das Bundesgesetz über die Raumplanung und das kantonale Planungs- und Baugesetz mit den entsprechenden Verordnungen.

Zuständigkeiten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.