← BZO Oberiberg · Inhaltsverzeichnis
Art. 4 · Vorbehalt des übrigen Rechts
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 1 · Original-PDF
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts. Insbesondere zu beachten sind das Bundesgesetz über die Raumplanung und das kantonale Planungs- und Baugesetz mit den entsprechenden Verordnungen.
Zuständigkeiten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.