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Art. 44 · Ermittlung

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 11 · Original-PDF

1 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut.

2 Nicht berücksichtigt werden:

a)die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden,

b)Aufbauten bei Schrägdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen.

3 Bei Dachneigungen über 45° wird das Mehrmass, das sich bei einem 45° geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet.

4 Die Gebäudehöhe wird für jede Fassade und jeden Fassadenteil einzeln bestimmt. Dies gilt auch bei Reihen- und Terrassenhäusern.

Nebenbauten, unterirdische Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.