Art. 44 · Ermittlung
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 11 · Original-PDF
1 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut.
2 Nicht berücksichtigt werden:
a)die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden,
b)Aufbauten bei Schrägdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen.
3 Bei Dachneigungen über 45° wird das Mehrmass, das sich bei einem 45° geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet.
4 Die Gebäudehöhe wird für jede Fassade und jeden Fassadenteil einzeln bestimmt. Dies gilt auch bei Reihen- und Terrassenhäusern.
Nebenbauten, unterirdische Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.