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Art. 55 · Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 14 · Original-PDF

1 Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Aus-nahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden.

2 Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn

a)sonst eine unzumutbare Härte einträfe,

b)dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann,

c)Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen, oder

d)dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.

3 Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.

4 Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes.

Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.