Art. 15 · Planungszone
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 4 · Original-PDF
1 Bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen kann der Gemeinderat für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Der Gemeinderat kann genauere Nutzungsvorschriften erlassen.
2 Die Dauer von Planungszonen ist zu befristen. Sie beträgt längstens drei Jahre. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
3 Die Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
Bausperre
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.