Art. 78 · Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 24 · Original-PDF
1 Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projekts zu enthalten:
a)Situationsplan im Massstab 1:500 auf Grundbuchplan mit 1 m Höhenkurven,
b)Strassenführung, die strassenmässige Erschliessung und allfällige Baulinie,
c)technische Erschliessung (Wasser, Abwasser, Energie),
d)generelle Siedlungskonzeption mit Baubereichen und Freiflächengestaltung,
e)Sonderbauvorschriften mit einem Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 76 nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt werden.
f)Lage, Grösse, Stellung und äussere Gestaltung der Bauten,
g)Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe,
h)Anlage der Motorfahrzeugabstellplätze (Garagen, Unterniveaugaragen, Parkplätze),
i)Fusswege und Hauszugänge,
k)Terraingestaltung,
l)Kinderspielplätze,
m)Grünflächen- und Umgebungsgestaltung (Bepflanzung),
n)Zuordnung der Nutzungen zu den einzelnen Baubereichen oder Bauten,
o)Modelle.
2 Der Gemeinderat kann, soweit dies für die Beurteilung eines Projektes oder zur Sicherung des Gesamtkonzeptes zweckmässig ist, weitere Unterlagen und Bestandteile zum Gestaltungsplan verlangen.
3 Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 25 Änderung und Aufhebung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.